Vorvertragliche Informationen und angemessene Erläuterungen gemäß FAGG

Fassung vom 8. Oktober 2026

Dieses Dokument enthält die vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellenden vorvertraglichen Informationen (Teil I) sowie die angemessenen Erläuterungen (Teil II) zu Bundesschatz gemäß dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).

Teil I: Vorvertragliche Informationen zu Bundesschatz gemäß § 18a FAGG

1. Identität und Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers

Das Produkt Bundesschatz wird von der Republik Österreich (Bund) angeboten. Der Bund wird durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) vertreten, die im Namen und auf Rechnung des Bundes handelt. Die OeBFA ist das Treasury der Republik Österreich. Ihre Hauptaufgaben sind das Liquiditäts- und Schuldenportfoliomanagement des Bundes, der Bundesländer und Rechtsträger.

2. Kontaktdaten des Unternehmers und Recht auf menschliches Eingreifen

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur
Seilerstätte 24, 1010 Wien
Telefon: +43 1 5122511
E-Mail: kontakt@bundesschatz.at
Website: www.bundesschatz.at, www.oebfa.at

Für Kunden von Bundesschatz in digitaler Form erfolgt die Kommunikation primär über das elektronische Konto-Postfach im Bundesschatz-Konto oder per E-Mail. Für Kunden von Bundesschatz in analoger Form erfolgt die Kommunikation postalisch, telefonisch oder, falls vom Kunden angegeben, per E-Mail. Diese Kommunikationsmittel ermöglichen dem Kunden eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit der Registerstelle. Der Kunde kann die schriftliche Korrespondenz mit der Registerstelle auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch Speichern von E-Mails oder Herunterladen von Dokumenten aus dem Konto-Postfach) speichern.

Wenn die Registerstelle automatisierte Online-Tools verwendet, hat der Kunde, sofern er Verbraucher ist, das Recht, in der vorvertraglichen Phase sowie in begründeten Fällen auch nach Abschluss des Fernabsatzvertrages menschliches Eingreifen zu verlangen und zu erwirken. Der Kunde kann hierfür die oben genannten Kontaktmöglichkeiten nutzen.

3. Beschwerdemöglichkeiten

Für Beschwerden stehen dem Kunden folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:
Per E-Mail an: kontakt@bundesschatz.at
Postalisch an: Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, Service-Center für Bundesschatz, Seilerstätte 24, 1010 Wien.

4. Firmenbuchdaten

Firma: Österreichische Bundesfinanzierungsagentur Ges.m.b.H.
Firmenbuchnummer: FN 35060i
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien

5. Zuständige Aufsichtsbehörde

Die Tätigkeit der OeBFA unterliegt der Kontrolle durch das Bundesministerium für Finanzen, Johannesgasse 5, 1010 Wien (www.bmf.gv.at), und den Rechnungshof, Dampfschiffstraße 2, 1030 Wien (www.rechnungshof.gv.at).

6. Wesentliche Merkmale der Finanzdienstleistung

Über www.bundesschatz.at können festverzinsliche Bundeswertpapiere mit verschiedenen Zinsperioden direkt bei der Republik Österreich („Bund“) erworben werden, wobei die Republik Österreich, vertreten durch die OeBFA, als Registerstelle handelt.

Der Erwerb von Bundeswertpapieren setzt voraus, dass der Kunde erfolgreich ein Bundesschatz-Konto eröffnet hat. Je nach den für den Kunden geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (digital oder analog) erfolgt die Kontoeröffnung entweder online mittels ID Austria oder postalisch. Das Bundesschatz-Konto dient dazu, vom Kunden erworbene Bundeswertpapiere zu registrieren und zu verwalten. Die Registerstelle fungiert auch als Zahlstelle für Bundeswertpapiere und wickelt für den Bund Erwerbs- und Verkaufsvorgänge im Zusammenhang mit Bundeswertpapieren ab. Sie hält auch vom Kunden erworbene Bundeswertpapiere für diesen treuhändig.

Ein Auftrag zum Erwerb von Bundeswertpapieren erfolgt durch Überweisung des gewünschten Veranlagungsbetrages auf das von der Registerstelle geführte Geldkonto des Bundes. Der Kunde kann durch entsprechende Angabe in der Zahlungsreferenz der Überweisung eine Zinsperiode aus den auf der Website www.bundesschatz.at für den jeweiligen Einzahlungstag gültigen Zinsperioden auswählen. Es gilt für die gesamte Zinsperiode der Fixzinssatz, der auf www.bundesschatz.at für den Tag des Eingangs des Einzahlungsbetrags auf dem Geldkonto der Registerstelle für die gewählte Zinsperiode veröffentlicht ist. Die Gutschrift der Zinsen erfolgt jeweils am Ende der vereinbarten Zinsperiode. Der Mindesteinzahlungsbetrag beträgt EUR 100.

Es besteht die Möglichkeit, bis einen Bankarbeitstag vor dem Ende der vereinbarten Zinsperiode die Auszahlung des veranlagten Betrags samt den zustehenden Zinsen oder eine Wiederveranlagung zu beauftragen. Es können auch Teilauszahlungen verlangt werden, wobei diese nur ab einem Mindestnennbetrag von EUR 100 möglich sind. Bei einer Wiederveranlagung werden die Zinsen (abzüglich etwaiger Steuern) dem wiederveranlagten Kapital hinzugerechnet.

Für die Leistungen des Bundes und der Registerstelle werden keine Gebühren und Spesen verrechnet. Sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Produktwechsel oder der Wiederveranlagung der Bundeswertpapiere erfolgen gebühren- und spesenfrei.

7. Gesamtpreis und Kosten

Die Eröffnung und Führung des Bundesschatz-Kontos sowie der Erwerb, die Verwaltung und die Auszahlung von Bundeswertpapieren sind für den Kunden kostenlos. Es fallen keine Gebühren oder Spesen seitens der Registerstelle an. Die vom Kunden erzielten Zinserträge unterliegen der österreichischen Kapitalertragsteuer bzw. der österreichischen Kapitalertragsteuer für beschränkt steuerpflichtige Anleger, die von der Registerstelle einbehalten und abgeführt wird.

8. Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall

Der Erwerb von Bundeswertpapieren erfolgt durch Vorauszahlung (Überweisung des Anlagebetrags). Ein Zahlungsverzug des Kunden ist daher nicht möglich. Sollte der Kunde fehlerhafte oder unvollständige Angaben (z.B. zum Referenzkonto) machen, ist die Registerstelle gemäß Punkt 9.7 der AGB berechtigt, für den ihr entstehenden Mehraufwand einen pauschalen Aufwandersatz zu verrechnen.

9. Personalisierter Preis

Der Preis für Bundeswertpapiere wird nicht auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert.

10. Besondere Risiken

Bei den angebotenen Bundeswertpapieren handelt es sich um festverzinsliche Wertpapiere der Republik Österreich. Der für die jeweilige Zinsperiode vereinbarte Zinssatz steht für deren Dauer fest. Der Kunde kann nach Maßgabe der Wertpapierbedingungen zum nächsten Zinsfälligkeitstag einen Rückkauf zu 100 % des Nennwerts zuzüglich der zustehenden Zinsen verlangen. Die Wertpapierbedingungen sehen unter bestimmten Voraussetzungen auch Rückkaufsrechte der Republik Österreich vor. Bei einer vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebs kann sich der Rückkaufspreis bestimmter länger laufender Bundeswertpapiere nach einem anhand der Renditen österreichischer Bundesanleihen ermittelten Marktwert bestimmen, wobei jedenfalls zumindest 100 % des Nennwerts zurückgezahlt werden. Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus können die Konditionen einer späteren Wiederveranlagung beeinflussen. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge sind kein Indikator für künftige Erträge.

11. Mögliche weitere Steuern oder Kosten

Über die von der Registerstelle einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer hinaus können für den Kunden abhängig von seiner persönlichen Situation weitere Steuern oder Kosten anfallen, die nicht von der Registerstelle einbehalten oder in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die Veranlagung der Einkünfte im Rahmen der Einkommenssteuererklärung des Kunden (sog. Regelbesteuerungsoption), die steuerliche Behandlung, wenn die Bundeswertpapiere im Betriebsvermögen gehalten werden, oder steuerliche Pflichten in einem anderen Staat, falls der Kunde im Ausland steueransässig ist. Für solche Steuern oder Kosten ist der Kunde selbst verantwortlich.

12. Gültigkeitszeitraum der Informationen

Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen sind bis zur Vereinbarung einer neueren Fassung gültig. Die jeweils aktuellen Konditionen für den Erwerb von Bundeswertpapieren (Zinssätze) werden auf der Website www.bundesschatz.at veröffentlicht. Kunden von Bundesschatz in analoger Form können die Konditionen auch telefonisch erfragen.

13. Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung

Der Erwerb von Bundeswertpapieren erfolgt durch Überweisung des Anlagebetrags vom Referenzkonto des Kunden. Die Gutschrift des Wertpapiers auf dem Bundesschatz-Konto des Kunden erfolgt nach Eingang des Betrags. Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf das Referenzkonto des Kunden.

14. Zusätzliche Kosten für Fernkommunikationsmittel

Die Registerstelle verrechnet keine zusätzlichen Kosten für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln.

15. Ökologische oder soziale Ziele

Klassische Bundesschätze verfolgen keine spezifischen ökologischen oder sozialen Ziele. Grüne Bundesschätze sind hingegen Wertpapiere der Republik Österreich, welche ausschließlich zur anteiligen oder vollständigen Finanzierung geeigneter grüner Projekte verwendet werden, die ökologische und/oder klimarelevante Vorteile aufweisen. Diese reichen vom Ausbau der Schieneninfrastruktur über die Förderung der grünen Energiewende bis hin zum Naturschutz in unseren Nationalparks. Details zur Verwendung der Erlöse, zum Prozess der Projektevaluierung und -auswahl sowie zur Verwaltung der Erlöse und zur Berichterstattung sind im Rahmenwerk Grüne Bundeswertpapiere der Republik Österreich dargestellt.

16. Rücktrittsrecht

Der Kunde kann vom Vertrag über die Führung des Bundesschatz-Kontos binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt am Tag des Vertragsabschlusses. Erhält der Kunde die Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen erst nach Vertragsabschluss, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem späteren Tag. Weitere Informationen zur Ausübung des Rücktrittsrechts finden sich unter Punkt 19 dieses Teiles I.

17. Mindestlaufzeit des Vertrags

Der Vertrag über die Führung des Bundesschatz-Kontos wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Macht der Kunde vom Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, gilt der Vertrag auf unbefristete Dauer.

18. Vertragliche Kündigungsrechte

Sofern keine Bundeswertpapiere im Bundesschatz-Konto des Kunden gutgeschrieben sind, kann der Kunde das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos kündigen. Die Registerstelle kann in diesem Fall namens des Bundes den Kontovertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Sind Bundeswertpapiere im Bundesschatz-Konto des Kunden gutgeschrieben, kann die Registerstelle das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Ende der letzten der vereinbarten Zinsperioden der vom Kunden erworbenen Bundeswertpapiere kündigen. Jeder Vertragsteil kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der für ihn die weitere Vertragszuhaltung unzumutbar macht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.

19. Praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Rücktrittsrechts

Rücktrittsrecht: Der Kunde kann vom Vertrag über die Führung des Bundesschatz-Kontos binnen 14 Tagen ab Erhalt aller Vertragsbedingungen und Informationen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Frist an die Registerstelle abgesendet wird.

Erklärung des Rücktritts: Der Kunde kann den Rücktritt auf folgende Weisen erklären:

  • Online-Rücktrittsfunktion (ausschließlich für Kunden von Bundesschatz in digitaler Form): Auf der Website www.bundesschatz.at stellt die Registerstelle eine Funktion zur Verfügung, die mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet ist. Über die Rücktrittsfunktion kann der Kunde insbesondere seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags sowie die E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Eingangsbestätigung angeben oder bestätigen. Nach Eingabe der erforderlichen Angaben kann der Kunde die Rücktrittserklärung über eine gesonderte, entsprechend gekennzeichnete Bestätigungsfunktion, insbesondere mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung, an die Registerstelle übermitteln. Nach Übermittlung der Online-Rücktrittserklärung bestätigt die Registerstelle deren Eingang unverzüglich per E-Mail. Die Eingangsbestätigung enthält den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs.
  • Per E-Mail: Der Kunde kann den Rücktritt auch per E-Mail von der von ihm bekanntgegebenen Adresse an kontakt@bundesschatz.at erklären.
  • Postalisch: Kunden von Bundesschatz in analoger Form können den Rücktritt auch postalisch an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, Seilerstätte 24, 1010 Wien, erklären.

Folgen des Rücktritts: Sollte der Kunde während der Rücktrittsfrist bereits Bundeswertpapiere erworben haben, wird dieser Erwerb rückgängig gemacht und der Anlagebetrag ohne Zinsen auf das Referenzkonto zurücküberwiesen. Es fallen für den Kunden keine Kosten an.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und dem Bund gilt österreichisches Recht. Für Rechtsbeziehungen zwischen dem Bund und dem Kunden, der Verbraucher ist, gilt ebenfalls österreichisches Recht. Diesem gehen aber für den Verbraucher günstigere Bestimmungen des am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts vor, wenn der Bund seine geschäftliche Tätigkeit, in deren Bereich der Abschluss des betroffenen Vertrags fällt, dorthin ausgerichtet hat.

Klagen eines Unternehmers gegen den Bund können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Registerstelle erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Bundes gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei der Bund berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

Für Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gilt der Gerichtsstand, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat. Dieser bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.

21. Sprache

Die Vertrags-, Informations- und Kommunikationssprache ist Deutsch.

22. Außergerichtliche Streitbeilegung

Für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit über das Internet geschlossenen entgeltlichen Verträgen oder sonstigen Fragen des E-Commerce oder Internetrechts bzw. des Datenschutz-, Urheber- oder Markenrechts mit Internetbezug ist die Internet Ombudsstelle (https://www.ombudsstelle.at/) zuständig. Der Kunde hat die Möglichkeit, sich direkt auf der vorgenannten Website unter kurzer Schilderung der Beschwerde an diese Schlichtungsstelle zu richten.

Kunden von Bundesschatz in analoger Form können sich für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.at) wenden. Der Kunde hat die Möglichkeit, direkt auf der vorgenannten Website einen kostenlosen Schlichtungsantrag an diese Schlichtungsstelle zu richten.

23. Garantiefonds oder Entschädigungsregelungen

Bei Bundesschatz handelt es sich um Wertpapiere der Republik Österreich, die direkt bei der Republik Österreich erworben werden. Sie fallen nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme oder die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger. Ein darüber hinausgehender Garantiefonds oder eine andere Entschädigungsregelung besteht nicht.




Teil II: Angemessene Erläuterungen zu Bundesschatz gemäß § 18d FAGG

Diese Erläuterungen sollen Ihnen dabei helfen, die Funktionsweise von Bundesschatz und die wesentlichen Auswirkungen eines Vertragsabschlusses zu verstehen und zu beurteilen, ob Bundesschatz Ihren Bedürfnissen und Ihrer finanziellen Situation entspricht. Bitte lesen Sie diese Erläuterungen gemeinsam mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich („AGB“), den vorvertraglichen Informationen gemäß § 18a FAGG (Teil I) und den für das jeweilige Bundeswertpapier geltenden Wertpapierbedingungen.

1. Was ist Bundesschatz?

Bundesschatz ermöglicht Ihnen, Bundesschatzscheine unmittelbar von der Republik Österreich („Bund“) zu erwerben. Die Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur („OeBFA“), handelt dabei als Registerstelle.

Bundesschatzscheine sind Inhaberwertpapiere. Sie werden durch eine Sammelurkunde der Republik Österreich vertreten, die bei der OeKB CSD GmbH hinterlegt ist. Durch den Erwerb eines Bundesschatzscheines erwerben Sie Anteilsrechte an dieser Sammelurkunde in Höhe des von Ihnen erworbenen Nennwerts. Eine Ausfolgung einzelner Wertpapierurkunden erfolgt nicht.

Für Sie wird ein Bundesschatz-Konto geführt. Über dieses Konto werden die von Ihnen erworbenen Bundeswertpapiere eingetragen und verwaltet. Die Registerstelle wickelt außerdem die mit den Bundeswertpapieren verbundenen Erwerbs-, Rückkaufs- und Zahlungsvorgänge ab.

Für den Erwerb eines Bundeswertpapiers gelten neben den AGB die für das jeweilige Bundeswertpapier geltenden Wertpapierbedingungen.

2. Wie erwerben Sie Bundeswertpapiere?

Sie erwerben Bundeswertpapiere, indem Sie den gewünschten Veranlagungsbetrag von Ihrem bei der Registerstelle hinterlegten Referenzkonto überweisen. Der Mindesteinzahlungsbetrag beträgt EUR 100. Der Eingang des Einzahlungsbetrags auf dem Geldkonto des Bundes gilt als Ihr Auftrag zum Erwerb des Bundeswertpapiers. Ab diesem Zeitpunkt kann der Erwerbsauftrag nicht mehr widerrufen werden. Die Registerstelle nimmt Ihren Auftrag durch Vornahme der Veranlagung an und weist das erworbene Bundeswertpapier anschließend in Ihrem Bundesschatz-Konto aus.

Bei der Überweisung müssen Sie insbesondere Ihr Bundesschatz-Konto und die gewünschte Zinsperiode angeben. Geben Sie keine Zinsperiode an, wird die am Einzahlungstag angebotene kürzeste Zinsperiode gewählt.

3. Wie wird Ihre Veranlagung verzinst?

Für das von Ihnen erworbene Bundeswertpapier gilt der Zinssatz, der am jeweiligen Einzahlungstag für die von Ihnen gewählte Zinsperiode auf www.bundesschatz.at veröffentlicht ist.

Dieser Zinssatz gilt für die vereinbarte Zinsperiode. Änderungen der später angebotenen Zinssätze verändern den für Ihre bereits laufende Zinsperiode vereinbarten Zinssatz nicht.

Bei Zinsperioden bis einschließlich zwölf Monaten erfolgt die Zinsberechnung anhand der tatsächlichen Anzahl der Tage auf Basis eines Jahres mit 365 Tagen. Bei Zinsperioden von mehr als zwölf Monaten erfolgt die Zinsberechnung nach der in den Wertpapierbedingungen beschriebenen Zinseszinsmethode. Die Zinsen sind jeweils im Nachhinein fällig.

4. Was passiert am Ende einer Zinsperiode?

Sie können wählen, ob Ihre Bundesschatzscheine zum nächsten Zinsfälligkeitstag an den Bund zurückverkauft oder weiterveranlagt werden sollen.

Bei einer Wiederveranlagung werden die Ihnen zum Zinsfälligkeitstag zustehenden Zinsen – nach Abzug gegebenenfalls einzubehaltender Steuern – für den Erwerb weiterer Bundesschatzscheine verwendet. Gemeinsam mit den bereits von Ihnen gehaltenen Bundesschatzscheinen bilden sie die Grundlage für die Verzinsung in der nächsten vereinbarten Zinsperiode.

Für die neue Zinsperiode gilt der zu diesem Zeitpunkt angebotene Zinssatz. Dieser kann höher oder niedriger sein als der Zinssatz Ihrer bisherigen Zinsperiode.

Falls die von Ihnen gewählte Zinsperiode (z.B. „Bundesschatz 1 Monat“) künftig nicht mehr über das von Ihnen ursprünglich erworbene Bundeswertpapier, sondern über ein anderes, auf der Website www.bundesschatz.at angebotenes Bundeswertpapier fortgeführt wird, werden Ihre Bundesschatzscheine mit dem Ende der vereinbarten Zinsperiode in dieses andere Bundeswertpapier wiederveranlagt. Dasselbe gilt, wenn Ihr Bundeswertpapier sein Laufzeitende erreicht. Für die Wiederveranlagung gelten der zu diesem Zeitpunkt für die jeweilige Zinsperiode angebotene Zinssatz sowie die Wertpapierbedingungen des neu erworbenen Bundeswertpapiers. Sie werden darüber gemäß den in Punkt 4.2 bzw. 4.3 der für Sie geltenden AGB vorgesehenen Kommunikationsformen informiert, also über Ihr elektronisches Konto-Postfach oder postalisch bzw. per E-Mail. Sie können stattdessen jederzeit bis spätestens einen Bankarbeitstag vor Ende der Zinsperiode die Auszahlung verlangen. Die Wertpapierbedingungen (einschließlich der International Securities Identification Number – ISIN) des Bundeswertpapiers, in das wiederveranlagt wird, werden auf der Website www.bundesschatz.at veröffentlicht.

5. Können Sie Ihre Bundesschatzscheine zurückverkaufen?

Ja. Sie haben das Recht, von der Republik Österreich den Rückkauf Ihrer Bundesschatzscheine zum nächsten Zinsfälligkeitstag zu verlangen („Put-Option“).

Der Rückkauf erfolgt zu 100 % des Nennwerts zuzüglich der für die letzte Zinsperiode zustehenden Zinsen und kann sowohl für sämtliche Bundesschatzscheine als auch für einen Teil davon verlangt werden. Bei einem Teilrückverkauf muss der zurückverkaufte Nennwert mindestens EUR 100 betragen. Beim vollständigen Rückverkauf besteht kein solcher Mindestbetrag.

Die Put-Option können Sie entweder bereits beim Erwerb oder bis zum in den Wertpapierbedingungen vorgesehenen Zeitpunkt vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag ausüben. Eine bereits ausgeübte Put-Option kann bis zu diesem Zeitpunkt auch wieder widerrufen werden.

Sie können daher nicht an jedem beliebigen Tag eine sofortige Auszahlung verlangen. Der Rückkauf erfolgt grundsätzlich zum nächsten Zinsfälligkeitstag. Bei Ihrer Entscheidung für eine bestimmte Zinsperiode sollten Sie deshalb berücksichtigen, wann Sie den veranlagten Betrag möglicherweise wieder benötigen.

6. Kann auch die Republik Österreich die Bundesschatzscheine vorzeitig zurückkaufen?

Das kommt auf das jeweilige Bundeswertpapier an. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Republik Österreich ein vorzeitiges Rückkaufsrecht („Call-Option“) zusteht, ist den für das jeweilige Bundeswertpapier geltenden Wertpapierbedingungen zu entnehmen. Nicht jedes Bundeswertpapier sieht eine solche Call-Option vor.

Sofern die für Ihr Bundeswertpapier geltenden Wertpapierbedingungen eine solche Option vorsehen, kann die Republik Österreich ab dem darin festgelegten Zeitpunkt unter den in den Wertpapierbedingungen festgelegten Voraussetzungen ausstehende Bundesschatzscheine zum nächsten Zinsfälligkeitstag zu 100 % des Nennwerts zurückkaufen („Call-Option 1“).

Sofern die für Ihr Bundeswertpapier geltenden Wertpapierbedingungen dies vorsehen, besteht darüber hinaus eine weitere Rückkaufsoption für den Fall, dass der Geschäftsbetrieb für den Erwerb von Bundeswertpapieren zur Gänze eingestellt wird („Call-Option 2“). Abhängig von der verbleibenden Dauer der vereinbarten Zinsperiode erfolgt der Rückkauf in diesem Fall entweder zum nächsten Zinsfälligkeitstag zu 100 % des Nennwerts oder zu einem in den Wertpapierbedingungen näher bestimmten späteren Zeitpunkt auf Grundlage des Marktwerts. Auch in diesem Fall erhalten Sie zumindest 100 % des Nennwerts. Liegt der nach den Wertpapierbedingungen berechnete Marktwert darüber, wird der höhere Marktwert bezahlt.

Die Ausübung einer solchen Call-Option kann dazu führen, dass Ihre Veranlagung früher endet als ursprünglich erwartet. Sie müssen den zurückgezahlten Betrag gegebenenfalls zu den dann verfügbaren Konditionen neu veranlagen. Ob Ihr Bundeswertpapier solche Call-Optionen vorsieht, entnehmen Sie den dafür geltenden Wertpapierbedingungen.

7. Welche Kosten entstehen Ihnen?

Für die Eröffnung und Führung des Bundesschatz-Kontos sowie für Erwerb, Verwaltung, Rückkauf, Produktwechsel, Wiederveranlagung und Auszahlung der Bundeswertpapiere verrechnen Ihnen der Bund und die Registerstelle keine Gebühren oder Spesen.

Kosten können Ihnen jedoch durch Dritte entstehen. Dazu zählen insbesondere allfällige Spesen Ihres Kreditinstituts für das von Ihnen verwendete Referenzkonto sowie Ihre eigenen Kosten für Internetzugang, Telefon, Hard- und Software.

8. Welche Steuern fallen an?

Alle Zahlungen von Kapital sowie Zahlungen und Wiederveranlagungen von Zinsen erfolgen unter Beachtung der jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen.

Die mit den Bundeswertpapieren erzielten Zinserträge unterliegen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der österreichischen Kapitalertragsteuer bzw. der österreichischen Kapitalertragsteuer für beschränkt steuerpflichtige Anleger. Soweit die Registerstelle gesetzlich dazu verpflichtet ist, behält sie diese Steuer ein und führt sie ab.

Abhängig von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation können darüber hinaus weitere steuerliche Verpflichtungen entstehen. Nähere Informationen dazu finden Sie in den vorvertraglichen Informationen gemäß § 18a FAGG (Teil I).

Die Registerstelle erbringt keine individuelle Steuerberatung. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen steuerlichen Situation sollten Sie sich gegebenenfalls an einen Steuerberater wenden.

9. Welche Auswirkungen und Risiken sollten Sie berücksichtigen?

Bundesschatzscheine sind direkte, unbesicherte, unbedingte und nicht nachrangige Verpflichtungen der Republik Österreich. Sie stehen im gleichen Rang mit den anderen in den Wertpapierbedingungen beschriebenen unbesicherten Schuldverschreibungen des Bundes.

Bei Bundesschatz erwerben Sie somit Wertpapiere der Republik Österreich und halten keine Einlage bei einem Kreditinstitut. Bundesschatz fällt daher nicht unter die gesetzliche Einlagensicherung und auch nicht unter ein Anlegerentschädigungssystem. Ein darüber hinausgehender Garantiefonds oder eine sonstige Entschädigungsregelung besteht nicht.

Der für die jeweilige Zinsperiode vereinbarte Zinssatz steht während dieser Zinsperiode fest. Die Bundesschatzscheine werden nicht laufend über einen Sekundärmarkt veräußert. Stattdessen steht Ihnen unter den in Punkt 5 beschriebenen Voraussetzungen ein vertragliches Recht auf Rückverkauf an die Republik Österreich zu 100 % des Nennwerts zu.

Für Ihre Entscheidung sollten Sie insbesondere berücksichtigen,

  • für welchen Zeitraum Sie den betreffenden Betrag veranlagen möchten,
  • dass eine Rückzahlung aufgrund Ihrer Put-Option grundsätzlich erst zum nächsten Zinsfälligkeitstag erfolgt,
  • dass für eine spätere Wiederveranlagung der dann angebotene Zinssatz gilt und dieser vom bisherigen Zinssatz abweichen kann,
  • dass die Republik Österreich – sofern die für Ihr Bundeswertpapier geltenden Wertpapierbedingungen dies vorsehen – unter den dort genannten Voraussetzungen von Call-Optionen Gebrauch machen und Ihre Veranlagung dadurch früher als erwartet beenden kann und
  • dass Bundesschatz nicht der gesetzlichen Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung unterliegt.

10. Was gilt für grüne Bundesschatzscheine?

Bei grünen Bundesschatzscheinen beabsichtigt die Republik Österreich, einen dem Nettoemissionserlös entsprechenden Betrag für die Finanzierung oder Refinanzierung geeigneter grüner Projekte nach Maßgabe ihres Green Bond Frameworks zu verwenden.

Es kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass die Verwendung der Erlöse Ihren persönlichen ökologischen Anlagekriterien oder sonstigen Nachhaltigkeitsanforderungen entspricht oder dass jederzeit ausreichend geeignete grüne Ausgaben zur Verfügung stehen.

Wenn ökologische oder nachhaltigkeitsbezogene Kriterien für Ihre Anlageentscheidung wesentlich sind, sollten Sie daher auch das jeweils aktuelle Green Bond Framework und die dazu veröffentlichten Informationen prüfen.

11. Was passiert, wenn Ihre Angaben fehlerhaft sind?

Der Erwerb von Bundeswertpapieren erfolgt durch Vorauszahlung. Sie können daher mit der Zahlung des Veranlagungsbetrags nicht in Zahlungsverzug geraten.

Für die Abwicklung ist insbesondere ein ordnungsgemäßes Referenzkonto erforderlich. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zum Referenzkonto können Auszahlungen erst durchgeführt werden, nachdem Sie der Registerstelle ein ordnungsgemäßes Referenzkonto bekanntgegeben haben.

Unter den in den AGB vorgesehenen Voraussetzungen kann der Registerstelle dadurch zusätzlicher Aufwand entstehen, für den ein Aufwandersatz anfallen kann.

12. Wo finden Sie weitere Informationen?

Weitere Einzelheiten finden Sie insbesondere

  • in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich,
  • in den vorvertraglichen Informationen gemäß § 18a FAGG (Teil I),
  • in den für das jeweilige Bundeswertpapier geltenden Wertpapierbedingungen und
  • auf www.bundesschatz.at.

Lesen Sie diese Unterlagen vor Eröffnung Ihres Bundesschatz-Kontos sorgfältig durch.

Wenn Sie Erläuterungen zu Bundesschatz oder zu den Vertragsbedingungen benötigen, können Sie sich über die in den AGB genannten Kommunikationswege an die Registerstelle wenden.

Soweit die Registerstelle vollständig automatisierte Online-Tools, etwa Chatbots, interaktive Rechner oder vergleichbare Anwendungen, für die Erläuterung einsetzt, können Sie vor Vertragsabschluss während der Geschäftszeiten der Registerstelle unentgeltlich menschliches Eingreifen verlangen und erwirken. In begründeten Fällen können Sie ein solches menschliches Eingreifen auch nach Vertragsabschluss verlangen.