Wertpapierbedingungen
Bedingungen für Bundesschatzscheine 2024 bis 2054 der Republik Österreich („Bedingungen für Bundesschatzscheine“)
(Fassung vom 3. April 2024)
Die Republik Österreich begibt Bundesschatzscheine 2024 bis 2054/1 zu den nachstehenden Bedingungen:
1. Laufzeit
Die Laufzeit der Bundesschatzscheine beträgt 3. April 2024 („Laufzeitbeginn“) bis 3. April 2054 („Laufzeitende“). Die erworbenen Bundesschatzscheine sind am Zinsfälligkeitstag der letzten vollständigen Zinsperiode vor dem Laufzeitende, spätestens jedoch zum Laufzeitende, endfällig („Endfälligkeitstag“).
2. Form und Nennwert
2.1. Bundesschatzscheine haben eine Stückelung von EUR 0,01 und werden durch eine Sammelurkunde der Republik Österreich („Schuldnerin“) vertreten. Durch den Erwerb von Bundesschatzscheinen erwirbt der Käufer („Gläubiger“) Anteilsrechte an der Sammelurkunde in der Höhe des gezeichneten Nennwertes. Ein Anspruch auf Ausfolgung von ausgedruckten Stücken besteht nicht.
2.2. Die von der Schuldnerin ordnungsgemäß gefertigte Sammelurkunde wird bei der OeKB CSD GmbH („OeKB CSD“), Strauchgasse 1-3, A-1010 Wien, hinterlegt.
3. Erwerb
3.1. Bundesschatzscheine sind Inhaberwertpapiere und können nur bei der Republik Österreich („Bund“), welche durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, Seilerstätte 24, A-1010 Wien, FN 35060i, die im Namen und auf Rechnung des Bundes handelt, vertreten wird („Registerstelle“), gemäß diesen Bedingungen für Bundesschatzscheine sowie den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich („AGB“) erworben werden ( „Erwerb“).
3.2. Voraussetzung für den Erwerb von Bundesschatzscheinen ist, dass der Gläubiger über ein Bundesschatz-Konto verfügt und im Register der Bundesschatzscheine („Register“), das von der Registerstelle geführt wird, eingetragen wird. Erwerbe, Rückkäufe und Endfälligkeiten von Bundesschatzscheinen werden von der Registerstelle im Register eingetragen.
4. Verzinsung
4.1. Vom Laufzeitbeginn bis zum Erwerb durch einen Gläubiger befinden sich die Bundesschatzscheine im Verkaufsbestand der Schuldnerin. Der Zinssatz beträgt im Zeitraum des Verkaufsbestandes 1% p.a.
4.2. Bei Erwerb von Bundesschatzscheinen gelten die für den jeweiligen Einzahlungstag auf der Website www.bundesschatz.at veröffentlichten Zinssätze bezüglich der dort angebotenen Zinsperioden. Der Zinssatz für jede von der Schuldnerin angebotene Zinsperiode wird von der Registerstelle spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Einzahlungstag oder vor dem Zinsfälligkeitstag („Bekanntgabetag“) bis 11 Uhr 30 auf der Website www.bundesschatz.at bekanntgegeben. Wählt der Gläubiger beim Erwerb keinen Zinssatz und die damit verbundene Zinsperiode aus, kommt die kürzeste auf der Website www.bundesschatz.at für den Einzahlungstag veröffentlichte Zinsperiode mit dem dazugehörigen Zinssatz zur Anwendung.
4.3. „Einzahlungstag“ ist jener Bankarbeitstag, an dem der jeweilige Einzahlungsbetrag zum Erwerb eines Bundesschatzscheins auf dem Geldkonto des Bundes einlangt, oder an dem die vereinbarte Zinsperiode für ein laufendes anderes Bundeswertpapier endet, sofern der Gläubiger nicht ein Rückverkaufsrecht für das andere Bundeswertpapier ausübt, sondern die Registerstelle rechtzeitig mit dem Erwerb von Bundesschatzscheinen gemäß diesen Bedingungen für Bundesschatzscheine beauftragt.
4.4. Der Gläubiger kann bis zum Ablauf des Bekanntgabetages (einlangend) vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag die Zinsperiode und somit den Zinssatz gemäß den gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich ändern.
4.5. Die Verzinsung von Bundesschatzscheinen im Verkaufsbestand läuft vom Laufzeitbeginn bis zum Tag des Erwerbs durch einen Gläubiger und vom Tag der Rückzahlung an diesen Gläubiger bis zum Erwerb durch einen Gläubiger oder bis zum Laufzeitende. Die Verzinsung nach Erwerb durch einen Gläubiger läuft vom Tag des Erwerbs (inklusive) bis zum folgenden Zinsfälligkeitstag (exklusive), danach von diesem Zinsfälligkeitstag (inklusive) bis zum folgenden Zinsfälligkeitstag (exklusive) (jeweils „Zinsperiode“).
4.6. Für Bundesschatzscheine mit einer Zinsperiode bis zu 12 Monaten (inklusive) erfolgt die Zinsberechnung auf Basis der tatsächlichen Anzahl der Tage unter Zugrundelegung eines Jahres von 365 Tagen (akt./365), gemäß nachstehender Formel, zahlbar im Nachhinein:
4.7. Für Bundesschatzscheine mit einer Zinsperiode von mehr als 12 Monaten erfolgt die Zinsberechnung auf Basis der tatsächlichen Anzahl der Tage unter Zugrundelegung eines Jahres von 365 Tagen (akt./365), nach dem Konzept der Zinseszinsmethode gemäß nachstehender Formel, zahlbar im Nachhinein:
4.8. „Zinsfälligkeitstag“ für Bundesschatzscheine im Verkaufsbestand der Schuldnerin ist der letzte Bankarbeitstag im Monat oder der Tag des Erwerbs durch den Gläubiger. Bei erworbenen Bundesschatzscheinen ist der Zinsfälligkeitstag der Bankarbeitstag, an dem die gemäß Punkt 4.2 vereinbarte Zinsperiode endet. Ist der Zinsfälligkeitstag kein Bankarbeitstag, so gilt der nächste Bankarbeitstag als Fälligkeitstag. Die Zinsperiode verlängert sich dadurch entsprechend. Dies gilt auch für den Endfälligkeitstag.
4.9. „Bankarbeitstage“ sind Tage, an denen die Kreditinstitute in Wien für Bankgeschäfte aller Art geöffnet sind ( Samstag und Sonntag, Karfreitag sowie der 24.12. sind jedenfalls keine Bankarbeitstage).
5. Rückverkaufsoption
5.1. Der Gläubiger hat das Recht, von der Schuldnerin den Rückkauf der Bundesschatzscheine zu 100% des Nennwertes zum nächsten Zinsfälligkeitstag zur Gänze oder in Teilbeträgen zu verlangen („Put-Option“). Ein Teilrückverkauf an die Schuldnerin ist nur ab einem Nennwert von EUR 100 möglich. Bei einem Rückverkauf des gesamten Nennwerts der Bundesschatzscheine gilt der Mindestbetrag nicht.
5.2. Die Put-Option kann der Gläubiger entweder beim Erwerb oder spätestens bis zum Ablauf des Bekanntgabetages ( einlangend bei der Registerstelle) vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag gemäß den gültigen Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich ausüben. Eine ausgeübte Put-Option kann der Gläubiger bis spätestens zum Ablauf des Bekanntgabetages (einlangend) vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag widerrufen.
5.3. Mit Rückkauf gehen die Bundesschatzscheine in den Verkaufsbestand der Schuldnerin über. Dies gilt auch für Rückkäufe gemäß Punkt 6.
6. Rückkaufsoptionen
6.1. Die Schuldnerin hat das Recht, die nach dem 31. März der Jahre 2029 bis 2053 ausstehenden Bundesschatzscheine, für die keine Put-Option ausgeübt wurde, zum nächsten Zinsfälligkeitstag zu 100% des Nennwertes anzukaufen („Call-Option 1“). Die Call-Option 1 kann die Schuldnerin jährlich einmal spätestens 30 Bankarbeitstage vor dem 31. März der Jahre 2029 bis 2053 durch Bekanntmachung gemäß Punkt 11 ausüben.
6.2. Wird der Geschäftsbetrieb für den Erwerb von Bundeswertpapieren zur Gänze eingestellt, hat die Schuldnerin das Recht, die nach dem 30. September der Jahre 2029 bis 2053 ausstehenden Bundesschatzscheine, für die keine Put-Option ausgeübt wurde, entweder zum nächsten Zinsfälligkeitstag oder zu jenem Bankarbeitstag anzukaufen, der drei Jahre nach der Bekanntmachung gemäß Punkt 11 liegt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt („Call-Option 2“).
Die Call-Option 2 kann die Schuldnerin jährlich einmal spätestens 30 Bankarbeitstage vor dem 30. September der Jahre 2029 bis 2053 durch Bekanntmachung gemäß Punkt 11 ausüben.
Vom Gläubiger erworbene Bundesschatzscheine, bei denen der Zinsfälligkeitstag spätestens drei Jahre nach Bekanntmachung eintritt, werden von der Schuldnerin am Zinsfälligkeitstag zu 100% des Nennwertes angekauft.
Vom Gläubiger erworbene Bundesschatzscheine, bei denen der Zinsfälligkeitstag mehr als drei Jahre nach der Bekanntmachung eintritt, werden von der Schuldnerin an jenem Bankarbeitstag, der drei Jahre nach der Bekanntmachung gemäß Punkt 11 liegt, auf Grundlage des Marktwertes zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option 2 angekauft.
Der Marktwert berechnet sich wie folgt:
a. Zunächst wird zum Nennwert der gemäß Punkt 4.7 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine vereinbarte Zinsbetrag addiert.
b. In weiterer Folge wird dieser Betrag (Nennwert + Zinsbetrag) gemäß der nachfolgenden Formel abgezinst:
Für die Abzinsung ist als Zinsperiode ein Zeitraum heranzuziehen, der drei Jahre nach Bekanntmachung gemäß Punkt 11 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine beginnt und am ursprünglichen Zinsfälligkeitstag endet. Weiters ist der für die Abzinsung relevante Zinssatz auf Basis der linear interpolierten Forwardrenditekurve für sämtliche am Bekanntmachungstag gemäß Punkt 11 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine an der Wiener Börse gehandelten Bundesanleihen der Republik Österreich zu bilden. Die Forwardrenditekurve ist die Zinskurve, die sich am Bekanntmachungstag für den Zeitraum, der drei Jahre nach Bekanntmachung gemäß Punkt 11 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine beginnt und am ursprünglichen Zinsfälligkeitstag endet, ergibt. Der Zinssatz berechnet sich nach der folgenden Formel:
Die in der obigen Formel verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutungen:
- rl = linear interpolierte Rendite aus der Forwardrenditekurve der an der Wiener Börse gehandelten Bundesanleihen der Republik Österreich in %, Zinsperiode bis zum ursprünglichen Zinsfälligkeitstag (lange Laufzeit)
- N = Zinsperiode bis zum ursprünglichen Zinsfälligkeitstag / 365 (lange Periode)
- rk = linear interpolierte Rendite aus der Forwardrenditekurve der an der Wiener Börse gehandelten Bundesanleihen der Republik Österreich in %, Zinsperiode für den Zeitraum, der drei Jahre nach Bekanntmachung gemäß Punkt 11 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine endet (kurze Laufzeit)
- n = Zinsperiode für den Zeitraum, der drei Jahre nach Bekanntmachung gemäß Punkt 11 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine endet / 365 (kurze Periode)
Beträgt der Marktwert der Bundesschatzscheine zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option 2 100% des Nennwertes oder weniger, bezahlt die Schuldnerin 100% des Nennwertes.
Beträgt der Marktwert der Bundesschatzscheine zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option 2 mehr als 100% des Nennwertes, bezahlt die Schuldnerin den Marktwert.
Werden am Bekanntmachungstag Bundesanleihen der Republik Österreich nicht mehr an der Wiener Börse gehandelt, sind die auf der außerbörslichen Handelsplattform Bloomberg oder einer dieser vergleichbaren Handelsplattform gehandelten Bundesanleihen der Republik Österreich heranzuziehen.
Der Marktwert wird von der Registerstelle berechnet.
6.3. Die von der Schuldnerin angekauften Bundesschatzscheine gelten als getilgt.
7. Wiederveranlagung, Zahlungen von Zinsen und Kapital
7.1. Der Gläubiger kann bis zum Ablauf des Bekanntgabetages (einlangend bei der Registerstelle) vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag anstelle der Ausübung der Rückverkaufsoption gemäß Punkt 5 die Wiederveranlagung der erworbenen Bundesschatzscheine wählen.
7.2. Im Falle der Wiederveranlagung werden die dem Gläubiger zum Zinsfälligkeitstag zustehenden Zinsen für den Erwerb von Bundesschatzscheinen veranlagt. Gemeinsam mit den bereits zuvor erworbenen Bundesschatzscheinen bilden sie die Grundlage für die Berechnung der Zinsen für die nächste vereinbarte Zinsperiode.
7.3. Übt der Gläubiger die Put-Option oder die Schuldnerin die Call-Option 1 aus, erfolgt die Rückzahlung der Bundesschätze zum Nennwert am nächsten Zinsfälligkeitstag zuzüglich der für die letzte Zinsperiode zustehenden Zinsen. Dies gilt auch für Rückzahlungen zum Endfälligkeitstag. Übt die Schuldnerin die Call-Option 2 aus, erfolgt die Rückzahlung der Bundesschätze gemäß Punkt 6.2 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine.
7.4. Die Zinsen werden auf 1 Cent kaufmännisch gerundet, berechnet von der Summe der Bundesschatzscheine mit gleicher Zinsperiode.
7.5. Sämtliche Zahlungen an den Gläubiger erfolgen auf das der Registerstelle bekanntgegebene Referenzkonto.
7.6. Die Schuldnerin verzichtet bei der Zahlung von Kapital und Zinsen auf das Recht auf Aufrechnung mit Forderungen gegen den Gläubiger.
8. Steuern
Alle Zahlungen von Kapital und alle Zahlungen oder Wiederveranlagungen von Zinsen erfolgen unter Beachtung steuerrechtlicher Bestimmungen.
9. Verjährung
Der sich aus den Bundesschatzscheinen ergebende Anspruch auf Zinsen verjährt drei Jahre, der Anspruch auf das Kapital dreißig Jahre nach Fälligkeit.
10. Rang
Die Bundesschatzscheine stellen direkte, unbesicherte, unbedingte und nicht nachrangige Verpflichtungen der Schuldnerin dar und stehen im gleichen Rang, ohne Bevorzugung untereinander, mit allen anderen unbesicherten Externen Schulden (wie nachstehend definiert), welche von Zeit zu Zeit ausstehen. Der Begriff „Externe Schulden“ bedeutet jede Verschuldung in der Form von Bundesanleihen, Bundesschatzscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Bundes.
11. Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen auf der Website www.bundesschatz.at. Eine Änderung dieser Adresse oder des Informationsmediums wird rechtzeitig auf dieser Website bekanntgegeben. Bei Ausübung der Rückkaufoption gemäß Punkt 6.1 (Call-Option 1) oder der Rückkaufoption gemäß Punkt 6.2 (Call-Option 2) durch die Schuldnerin erfolgt zusätzlich eine Bekanntmachung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (www.evi.gv.at) oder einer entsprechenden Nachfolge-Plattform.
12. Aufstockung und Reduzierung
Das Emissionsnominale dieser Bundesschatzscheine kann vom Bund nachträglich ohne Zustimmung der Gläubiger aufgestockt oder reduziert werden.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1. Auf diese Bedingungen für Bundesschatzscheine ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisnormen anzuwenden.
13.2. Erfüllungsort und nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit den Bundesschatzscheinen entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Wien, Innere Stadt.
13.3. Für Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gilt der Gerichtsstand, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat. Dieser bleibt auch dann erhalten, wenn der Gläubiger nach Erwerb eines Bundesschatzscheins seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.
Bedingungen für Bundesschatzscheine 2024 bis 2054/2 (Grün) der Republik Österreich („Bedingungen für Bundesschatzscheine“)
(Fassung vom 3. April 2024)
Die Republik Österreich begibt Bundesschatzscheine 2024 bis 2054/2 (Grün) zu den nachstehenden Bedingungen:
1. Laufzeit
Die Laufzeit der Bundesschatzscheine beträgt 3. April 2024 („Laufzeitbeginn“) bis 3. April 2054 („Laufzeitende“). Die erworbenen Bundesschatzscheine sind am Zinsfälligkeitstag der letzten vollständigen Zinsperiode vor dem Laufzeitende, spätestens jedoch zum Laufzeitende, endfällig („Endfälligkeitstag“).
2. Form und Nennwert
2.1. Bundesschatzscheine haben eine Stückelung von EUR 0,01 und werden durch eine Sammelurkunde der Republik Österreich („Schuldnerin“) vertreten. Durch den Erwerb von Bundesschatzscheinen erwirbt der Käufer („Gläubiger“) Anteilsrechte an der Sammelurkunde in der Höhe des gezeichneten Nennwertes. Ein Anspruch auf Ausfolgung von ausgedruckten Stücken besteht nicht.
2.2. Die von der Schuldnerin ordnungsgemäß gefertigte Sammelurkunde wird bei der OeKB CSD GmbH („OeKB CSD“), Strauchgasse 1-3, A-1010 Wien, hinterlegt.
3. Verwendung der Erlöse
3.1. Der Nettoerlös der Emission von Bundesschatzscheinen wird von der Republik Österreich für die Finanzierung und das Schuldenmanagement des Bundes verwendet. Ein Betrag, der dem Nettoerlös der Emission entspricht, soll zur Finanzierung und/oder Refinanzierung, sei es vollständig oder teilweise, von geeigneten grünen Projekten in Übereinstimmung mit und wie im Green Bond Framework der Republik Österreich (das „Green Bond Framework“) dargelegt, verwendet werden. Das Green Bond Framework (in der jeweils geänderten, ergänzten, neu gefassten oder anderweitig aktualisierten Fassung) wird auf der Website der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur unter https://www.oebfa.at/finanzierungsinstrumente/green-securities.html veröffentlicht und soll mit den von der ICMA veröffentlichten Green Bond Principles in Einklang stehen. Der Inhalt der vorgenannten Website, des Green Bond Frameworks sowie von Stellungnahmen, Bescheinigungen oder Prüfberichten Dritter, die im Zusammenhang mit Bundeswertpapieren (einschließlich der Second Party Opinion) zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in diese Bedingungen aufgenommen und sind nicht als Bestandteil dieser Bedingungen anzusehen.
3.2. Jeder Gläubiger von Bundesschatzscheinen sollte die Informationen, die im Green Bond Framework enthalten sind oder auf die darin verwiesen wird, selbst bewerten und seine Investition auf Grundlage der von ihm für notwendig erachteten Nachforschungen tätigen.
3.3. Die Schuldnerin kann nicht gewährleisten, dass die Verwendung der Erlöse aus der Emission für geeignete grüne Ausgaben zur Gänze oder teilweise den gegenwärtigen bzw. künftigen Erwartungen oder Anforderungen des Gläubigers in Bezug auf Anlagekriterien oder -richtlinien entspricht, die der Gläubiger oder seine Investitionen erfüllen müssen, sei es aufgrund gegenwärtig oder künftig anwendbarer Gesetze und Vorschriften oder aufgrund seiner eigenen Satzungen und sonstigen maßgeblichen Regeln oder Anlageportfolio-Mandaten.
3.4. Die Schuldnerin hat einen anerkannten und unabhängigen externen Prüfer mit der Erstellung einer Second Party Opinion zum Green Bond Framework beauftragt (die „Second Party Opinion“). Es wird keine Zusicherung oder Gewährleistung hinsichtlich der Eignung oder Zuverlässigkeit von der auf der Website der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur veröffentlichten Stellungnahmen, Bescheinigungen oder Prüfberichten Dritter gegeben, die im Zusammenhang mit den Bundesschatzscheinen (einschließlich der Second Party Opinion) zur Verfügung gestellt werden. Der Gläubiger hat die Eignung und Relevanz einer solchen Stellungnahme (einschließlich der Second Party Opinion), einer Bescheinigung oder eines Prüfberichts und/oder der darin enthaltenen Informationen selbst zu beurteilen.
3.5. Obwohl die Schuldnerin beabsichtigt, die Erlöse aus der Emission der Bundesschatzscheine für geeignete grüne Ausgaben zu verwenden, kann nicht gewährleistet werden, dass solche geeigneten grünen Ausgaben verfügbar sind und dass die Schuldnerin dementsprechend in der Lage sein wird, die Erlöse für solche geeignete grüne Ausgaben wie beabsichtigt zu verwenden.
4. Erwerb
4.1. Bundesschatzscheine sind Inhaberwertpapiere und können nur bei der Republik Österreich („Bund“), welche durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, Seilerstätte 24, A-1010 Wien, FN 35060i, die im Namen und auf Rechnung des Bundes handelt, vertreten wird („Registerstelle“), gemäß diesen Bedingungen für Bundesschatzscheine sowie den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich („AGB“) erworben werden ( „Erwerb“).
4.2. Voraussetzung für den Erwerb von Bundesschatzscheinen ist, dass der Gläubiger über ein Bundesschatz-Konto verfügt und im Register der Bundesschatzscheine („Register“), das von der Registerstelle geführt wird, eingetragen wird. Erwerbe, Rückkäufe und Endfälligkeiten von Bundesschatzscheinen werden von der Registerstelle im Register eingetragen.
5. Verzinsung
5.1. Vom Laufzeitbeginn bis zum Erwerb durch einen Gläubiger befinden sich die Bundesschatzscheine im Verkaufsbestand der Schuldnerin. Der Zinssatz beträgt im Zeitraum des Verkaufsbestandes 1% p.a.
5.2. Bei Erwerb von Bundesschatzscheinen gelten die für den jeweiligen Einzahlungstag auf der Website www.bundesschatz.at veröffentlichten Zinssätze bezüglich der dort angebotenen Zinsperioden. Der Zinssatz für jede von der Schuldnerin angebotene Zinsperiode wird von der Registerstelle spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Einzahlungstag oder vor dem Zinsfälligkeitstag („Bekanntgabetag“) bis 11 Uhr 30 auf der Website www.bundesschatz.at bekanntgegeben. Wählt der Gläubiger beim Erwerb keinen Zinssatz und die damit verbundene Zinsperiode aus, kommt die kürzeste auf der Website www.bundesschatz.at für den Einzahlungstag veröffentlichte Zinsperiode mit dem dazugehörigen Zinssatz zur Anwendung.
5.3. „Einzahlungstag“ ist jener Bankarbeitstag, an dem der jeweilige Einzahlungsbetrag zum Erwerb eines Bundesschatzscheins auf dem Geldkonto des Bundes einlangt, oder an dem die vereinbarte Zinsperiode für ein laufendes anderes Bundeswertpapier endet, sofern der Gläubiger nicht ein Rückverkaufsrecht für das andere Bundeswertpapier ausübt, sondern die Registerstelle rechtzeitig mit dem Erwerb von Bundesschatzscheinen gemäß diesen Bedingungen für Bundesschatzscheine beauftragt.
5.4. Der Gläubiger kann bis zum Ablauf des Bekanntgabetages (einlangend) vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag die Zinsperiode und somit den Zinssatz gemäß den gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich ändern.
5.5. Die Verzinsung von Bundesschatzscheinen im Verkaufsbestand läuft vom Laufzeitbeginn bis zum Tag des Erwerbs durch einen Gläubiger und vom Tag der Rückzahlung an diesen Gläubiger bis zum Erwerb durch einen Gläubiger oder bis zum Laufzeitende. Die Verzinsung nach Erwerb durch einen Gläubiger läuft vom Tag des Erwerbs (inklusive) bis zum folgenden Zinsfälligkeitstag (exklusive), danach von diesem Zinsfälligkeitstag (inklusive) bis zum folgenden Zinsfälligkeitstag ( exklusive) (jeweils „Zinsperiode“).
5.6. Für Bundesschatzscheine mit einer Zinsperiode bis zu 12 Monaten (inklusive) erfolgt die Zinsberechnung auf Basis der tatsächlichen Anzahl der Tage unter Zugrundelegung eines Jahres von 365 Tagen (akt./365), gemäß nachstehender Formel, zahlbar im Nachhinein:
5.7. Für Bundesschatzscheine mit einer Zinsperiode von mehr als 12 Monaten erfolgt die Zinsberechnung auf Basis der tatsächlichen Anzahl der Tage unter Zugrundelegung eines Jahres von 365 Tagen (akt./365), nach dem Konzept der Zinseszinsmethode gemäß nachstehender Formel, zahlbar im Nachhinein:
5.8. „Zinsfälligkeitstag“ für Bundesschatzscheine im Verkaufsbestand der Schuldnerin ist der letzte Bankarbeitstag im Monat oder der Tag des Erwerbs durch den Gläubiger. Bei erworbenen Bundesschatzscheinen ist der Zinsfälligkeitstag der Bankarbeitstag, an dem die gemäß Punkt 5.2 vereinbarte Zinsperiode endet. Ist der Zinsfälligkeitstag kein Bankarbeitstag, so gilt der nächste Bankarbeitstag als Fälligkeitstag. Die Zinsperiode verlängert sich dadurch entsprechend. Dies gilt auch für den Endfälligkeitstag.
5.9. „Bankarbeitstage“ sind Tage, an denen die Kreditinstitute in Wien für Bankgeschäfte aller Art geöffnet sind ( Samstag und Sonntag, Karfreitag sowie der 24.12. sind jedenfalls keine Bankarbeitstage).
6. Rückverkaufsoption
6.1. Der Gläubiger hat das Recht, von der Schuldnerin den Rückkauf der Bundesschatzscheine zu 100% des Nennwertes zum nächsten Zinsfälligkeitstag zur Gänze oder in Teilbeträgen zu verlangen („Put-Option“). Ein Teilrückverkauf an die Schuldnerin ist nur ab einem Nennwert von EUR 100 möglich. Bei einem Rückverkauf des gesamten Nennwerts der Bundesschatzscheine gilt der Mindestbetrag nicht.
6.2. Die Put-Option kann der Gläubiger entweder beim Erwerb oder spätestens bis zum Ablauf des Bekanntgabetages ( einlangend bei der Registerstelle) vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag gemäß den gültigen Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich ausüben. Eine ausgeübte Put-Option kann der Gläubiger bis spätestens zum Ablauf des Bekanntgabetages (einlangend) vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag widerrufen.
6.3. Mit Rückkauf gehen die Bundesschatzscheine in den Verkaufsbestand der Schuldnerin über. Dies gilt auch für Rückkäufe gemäß Punkt 7.
7. Rückkaufsoptionen
7.1. Die Schuldnerin hat das Recht, die nach dem 31. März der Jahre 2029 bis 2053 ausstehenden Bundesschatzscheine, für die keine Put-Option ausgeübt wurde, zum nächsten Zinsfälligkeitstag zu 100% des Nennwertes anzukaufen („Call-Option 1“). Die Call-Option 1 kann die Schuldnerin jährlich einmal spätestens 30 Bankarbeitstage vor dem 31. März der Jahre 2029 bis 2053 durch Bekanntmachung gemäß Punkt 12 ausüben.
7.2. Wird der Geschäftsbetrieb für den Erwerb von Bundeswertpapieren zur Gänze eingestellt, hat die Schuldnerin das Recht, die nach dem 30. September der Jahre 2029 bis 2053 ausstehenden Bundesschatzscheine, für die keine Put-Option ausgeübt wurde, entweder zum nächsten Zinsfälligkeitstag oder zu jenem Bankarbeitstag anzukaufen, der drei Jahre nach der Bekanntmachung gemäß Punkt 12 liegt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt („Call-Option 2“).
Die Call-Option 2 kann die Schuldnerin jährlich einmal spätestens 30 Bankarbeitstage vor dem 30. September der Jahre 2029 bis 2053 durch Bekanntmachung gemäß Punkt 12 ausüben.
Vom Gläubiger erworbene Bundesschatzscheine, bei denen der Zinsfälligkeitstag spätestens drei Jahre nach Bekanntmachung eintritt, werden von der Schuldnerin am Zinsfälligkeitstag zu 100% des Nennwertes angekauft.
Vom Gläubiger erworbene Bundesschatzscheine, bei denen der Zinsfälligkeitstag mehr als drei Jahre nach der Bekanntmachung eintritt, werden von der Schuldnerin an jenem Bankarbeitstag, der drei Jahre nach der Bekanntmachung gemäß Punkt 12 liegt, auf Grundlage des Marktwertes zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option 2 angekauft.
Der Marktwert berechnet sich wie folgt:
a. Zunächst wird zum Nennwert der gemäß Punkt 5.7 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine vereinbarte Zinsbetrag addiert.
b. In weiterer Folge wird dieser Betrag (Nennwert + Zinsbetrag) gemäß der nachfolgenden Formel abgezinst:
Für die Abzinsung ist als Zinsperiode ein Zeitraum heranzuziehen, der drei Jahre nach Bekanntmachung gemäß Punkt 12 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine beginnt und am ursprünglichen Zinsfälligkeitstag endet. Weiters ist der für die Abzinsung relevante Zinssatz auf Basis der linear interpolierten Forwardrenditekurve für sämtliche am Bekanntmachungstag gemäß Punkt 12 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine an der Wiener Börse gehandelten Bundesanleihen der Republik Österreich zu bilden. Die Forwardrenditekurve ist die Zinskurve, die sich am Bekanntmachungstag für den Zeitraum, der drei Jahre nach Bekanntmachung gemäß Punkt 12 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine beginnt und am ursprünglichen Zinsfälligkeitstag endet, ergibt. Der Zinssatz berechnet sich nach der folgenden Formel:
Die in der obigen Formel verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutungen:
- rl = linear interpolierte Rendite aus der Forwardrenditekurve der an der Wiener Börse gehandelten Bundesanleihen der Republik Österreich in %, Zinsperiode bis zum ursprünglichen Zinsfälligkeitstag (lange Laufzeit)
- N = Zinsperiode bis zum ursprünglichen Zinsfälligkeitstag / 365 (lange Periode)
- rk = linear interpolierte Rendite aus der Forwardrenditekurve der an der Wiener Börse gehandelten Bundesanleihen der Republik Österreich in %, Zinsperiode für den Zeitraum, der drei Jahre nach Bekanntmachung gemäß Punkt 11 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine endet (kurze Laufzeit)
- n = Zinsperiode für den Zeitraum, der drei Jahre nach Bekanntmachung gemäß Punkt 11 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine endet / 365 (kurze Periode)
Beträgt der Marktwert der Bundesschatzscheine zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option 2 100% des Nennwertes oder weniger, bezahlt die Schuldnerin 100% des Nennwertes.
Beträgt der Marktwert der Bundesschatzscheine zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option 2 mehr als 100% des Nennwertes, bezahlt die Schuldnerin den Marktwert.
Werden am Bekanntmachungstag Bundesanleihen der Republik Österreich nicht mehr an der Wiener Börse gehandelt, sind die auf der außerbörslichen Handelsplattform Bloomberg oder einer dieser vergleichbaren Handelsplattform gehandelten Bundesanleihen der Republik Österreich heranzuziehen.
Der Marktwert wird von der Registerstelle berechnet.
7.3. Die von der Schuldnerin angekauften Bundesschatzscheine gelten als getilgt.
8. Wiederveranlagung, Zahlungen von Zinsen und Kapital
8.1. Der Gläubiger kann bis zum Ablauf des Bekanntgabetages (einlangend bei der Registerstelle) vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag anstelle der Ausübung der Rückverkaufsoption gemäß Punkt 6 die Wiederveranlagung der erworbenen Bundesschatzscheine wählen.
8.2. Im Falle der Wiederveranlagung werden die dem Gläubiger zum Zinsfälligkeitstag zustehenden Zinsen für den Erwerb von Bundesschatzscheinen veranlagt. Gemeinsam mit den bereits zuvor erworbenen Bundesschatzscheinen bilden sie die Grundlage für die Berechnung der Zinsen für die nächste vereinbarte Zinsperiode.
8.3. Übt der Gläubiger die Put-Option oder die Schuldnerin die Call-Option 1 aus, erfolgt die Rückzahlung der Bundesschätze zum Nennwert am nächsten Zinsfälligkeitstag zuzüglich der für die letzte Zinsperiode zustehenden Zinsen. Dies gilt auch für Rückzahlungen zum Endfälligkeitstag. Übt die Schuldnerin die Call-Option 2 aus, erfolgt die Rückzahlung der Bundesschätze gemäß Punkt 7.2 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine.
8.4. Die Zinsen werden auf 1 Cent kaufmännisch gerundet, berechnet von der Summe der Bundesschatzscheine mit gleicher Zinsperiode.
8.5. Sämtliche Zahlungen an den Gläubiger erfolgen auf das der Registerstelle bekanntgegebene Referenzkonto.
8.6. Die Schuldnerin verzichtet bei der Zahlung von Kapital und Zinsen auf das Recht auf Aufrechnung mit Forderungen gegen den Gläubiger.
9. Steuern
Alle Zahlungen von Kapital und alle Zahlungen oder Wiederveranlagungen von Zinsen erfolgen unter Beachtung steuerrechtlicher Bestimmungen.
10. Verjährung
Der sich aus den Bundesschatzscheinen ergebende Anspruch auf Zinsen verjährt drei Jahre, der Anspruch auf das Kapital dreißig Jahre nach Fälligkeit.
11. Rang
Die Bundesschatzscheine stellen direkte, unbesicherte, unbedingte und nicht nachrangige Verpflichtungen der Schuldnerin dar und stehen im gleichen Rang, ohne Bevorzugung untereinander, mit allen anderen unbesicherten Externen Schulden (wie nachstehend definiert), welche von Zeit zu Zeit ausstehen. Der Begriff „Externe Schulden“ bedeutet jede Verschuldung in der Form von Bundesanleihen, Bundesschatzscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Bundes.
12. Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen auf der Website www.bundesschatz.at. Eine Änderung dieser Adresse oder des Informationsmediums wird rechtzeitig auf dieser Website bekanntgegeben. Bei Ausübung der Rückkaufoption gemäß Punkt 7.1 (Call-Option 1) oder der Rückkaufoption gemäß Punkt 7.2 (Call-Option 2) durch die Schuldnerin erfolgt zusätzlich eine Bekanntmachung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (www.evi.gv.at) oder einer entsprechenden Nachfolge-Plattform.
13. Aufstockung und Reduzierung
Das Emissionsnominale dieser Bundesschatzscheine kann vom Bund nachträglich ohne Zustimmung der Gläubiger aufgestockt oder reduziert werden.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1. Auf diese Bedingungen für Bundesschatzscheine ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisnormen anzuwenden.
14.2. Erfüllungsort und nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit den Bundesschatzscheinen entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Wien, Innere Stadt.
14.3. Für Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gilt der Gerichtsstand, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat. Dieser bleibt auch dann erhalten, wenn der Gläubiger nach Erwerb eines Bundesschatzscheins seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.