Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich
(Fassung vom 3. April 2024)
Um die Lesbarkeit dieser Geschäftsbedingungen zu erleichtern, wurde auf das Gendern verzichtet. Alle personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
1. Geltungsbereich und Leistungsgegenstand
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Eröffnung und Führung eines Kontos, über das der Kunde Bundeswertpapiere der Republik Österreich erwerben und verwalten kann. Sie gelten für das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Republik Österreich („Bund“), welche durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, Seilerstätte 24, A-1010 Wien, FN 35060i, die im Namen und auf Rechnung des Bundes handelt („Registerstelle“), vertreten wird. Die AGB werden auch auf der Website www.bundesschatz.at („Website“) zur Verfügung gestellt und können dort vom Kunden jederzeit eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Bei Eröffnung des Bundesschatz-Kontos wird der Kunde aufgefordert, die AGB zu akzeptieren und ihm wird die Möglichkeit geboten, diese auszudrucken und dauerhaft zu speichern.
1.2. Das Leistungsangebot der Registerstelle umfasst die Eröffnung und Nutzung eines Online-Kundenportals, über das der Erwerb von Bundeswertpapieren, deren Bedienung und Verwaltung abgewickelt wird, insbesondere die Führung des Registers für Bundeswertpapiere („Register“) und des Registerkontos für den Kunden („Bundesschatz-Konto“). Das Bundesschatz-Konto dient dazu, Bundeswertpapiere, die der Kunde gemäß den auf der Website www.bundesschatz.at angebotenen Konditionen vom Bund erworben hat, einzutragen und zu verwalten. Die Registerstelle fungiert auch als Zahlstelle für Bundeswertpapiere und wickelt für den Bund Erwerbs- und Verkaufsvorgänge im Zusammenhang mit Bundeswertpapieren ab. Sie hält weiters vom Kunden erworbene Bundeswertpapiere für diesen treuhändig.
1.3. Für den Erwerb von Bundeswertpapieren gelten zusätzlich zu diesen AGB die für das jeweilige Produkt maßgeblichen Wertpapierbedingungen für Bundeswertpapiere der Republik Österreich („Wertpapierbedingungen“). Diese sind auf der Website www.bundesschatz.at in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht.
2. Kontoeröffnung
2.1. Nur volljährige natürliche Personen, die geschäftsfähig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) haben, können Kunden werden. Weiters setzt die Registrierung für ein Konto und dessen Nutzung voraus, dass der Kunde über eine ID Austria (mit Vollfunktion) verfügt („ID Austria“).
2.2. Die Registrierung für ein Konto erfolgt ausschließlich elektronisch auf der Website (www.bundesschatz.at). Im Zuge der Registrierung hat der Kunde wahrheitsgemäße Angaben über sämtliche vertragsrelevante persönliche Daten zu machen, die von der Registerstelle abgefragt werden sowie Unterlagen zu übermitteln, die von der Registerstelle angefordert werden. Die Übermittlung der angeforderten Unterlagen kann entweder im Wege der Kontoeröffnung mittels eines Uploads, über das elektronische Postfach des Bundesschatz-Kontos („Konto-Postfach“) oder per E-Mail von der vom Kunden bekanntgegebenen E-Mail-Adresse an die in Punkt 4.2 dieser AGB genannte E-Mail-Adresse der Registerstelle erfolgen.
2.3. Im Rahmen der Registrierung hat der Kunde zudem ein auf seinen Namen lautendes Bankkonto bei einem in der EU ansässigen Kreditinstitut bekanntzugeben, über das sämtliche Zahlungen mit dem Kunden abgewickelt werden („Referenzkonto“).
2.4. Das Anklicken der Box „Bundesschatz-Konto eröffnen“ am Ende des Online-Registrierungsprozesses gilt als Antrag des Kunden, ein Bundesschatz-Konto zu eröffnen.
3. Vertragsabschluss und Rücktrittsrecht des Kunden
3.1. Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald die Registerstelle das Bundesschatz-Konto eröffnet. Sie wird den Kunden darüber per E-Mail an die von ihm bekanntgegebene E-Mail-Adresse informieren.
3.2. Die Registerstelle ist berechtigt, die Eröffnung eines Bundesschatz-Kontos innerhalb von 10 Bankarbeitstagen ab vollständigem Erhalt der für die Kontoeröffnung notwendigen Informationen und Unterlagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bankarbeitstage sind jene Tage, an denen die Kreditinstitute in Wien für Geschäfte aller Art geöffnet sind. Samstage und Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind keine Bankarbeitstage. Im Falle einer Ablehnung der Kontoeröffnung wird die Registerstelle den Kunden darüber an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse informieren.
3.3. Gemäß § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz („FernFinG“, siehe Anlage 1) können Kunden, die Verbraucher sind, ohne Angabe von Gründen vom Kontoführungsvertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Erhalt aller Vertragsbedingungen und Informationen zu laufen. Bei einer Erklärung des Rücktritts genügt es, wenn die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Frist an die Registerstelle abgesendet wird. Der Rücktritt kann mittels einer E-Mail von der vom Kunden bekanntgegebenen E-Mail-Adresse an die in Punkt 4.2 dieser AGB genannte E-Mail-Adresse der Registerstelle erklärt werden.
3.4. Für den Fall, dass ein Kunde berechtigt und zeitgerecht zurücktritt und während der 14-tägigen Rücktrittsfrist bereits Bundeswertpapiere erworben hat, wird der Kauf bzw. werden die Käufe rückgängig gemacht und der vom Kunden bezahlte Betrag von der Registerstelle auf das vom Kunden bekanntgegebene Referenzkonto rückerstattet.
4. Vertragssprache und Kommunikation
4.1. Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. Dementsprechend werden die Informationen und Vertragsbedingungen in Deutsch mitgeteilt sowie wird für die Kommunikation mit dem Kunden während der Laufzeit des Vertrags Deutsch verwendet.
4.2. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und der Registerstelle erfolgt grundsätzlich über das elektronische Konto-Postfach des Kunden im Bundesschatz-Konto. Der Kunde gibt rechtsverbindliche Erklärungen und Aufträge über das elektronische Konto-Postfach ab. Dort können entsprechende Mitteilungen an die Registerstelle gesendet werden. Der Kunde kann rechtsverbindliche Erklärungen und Aufträge auch per E-Mail von der vom Kunden bekanntgegebenen E-Mail-Adresse an die E-Mail-Adresse der Registerstelle kontakt@bundesschatz.at übermitteln.
4.3. Die Registerstelle kann Mitteilungen an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse senden oder in das elektronische Konto-Postfach des Kundenkontos zustellen. Im letzteren Fall informiert die Registerstelle den Kunden zusätzlich über den Umstand der Hinterlegung einer Mitteilung im elektronischen Konto-Postfach mittels einer E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Weist die Registerstelle den Kunden auf eine im Bundesschatz-Konto hinterlassene Mitteilung per E-Mail hin, hat der Kunde sein Bundesschatz-Konto unverzüglich zu besuchen.
4.4. Im Falle von Bekanntmachungen gemäß den für ein Produkt maßgeblichen Wertpapierbedingungen für Bundeswertpapiere wird der Kunde darüber gemäß Punkt 4.3 dieser AGB informiert.
4.5. Postalische Erklärungen und Aufträge sind nur dann zulässig, wenn die Kommunikation über die in Punkt 4.2 dieser AGB genannten Kommunikationsformen nicht möglich ist (etwa wegen Nichterreichbarkeit des Bundesschatz-Kontos aufgrund technischer Probleme oder einer Kontosperrung). In diesem Fall kann die Registerstelle vom Kunden die Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Identität und der Unterschriftsberechtigung verlangen.
5. Verfügungsberechtigung
5.1. Zur Verfügung über das Bundesschatz-Konto ist lediglich der Kunde selbst berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsbefugnis sich aus dem Gesetz oder aufgrund eines gültigen Gerichtsbeschlusses ergibt, der rechtskräftig ist. Vertreter haben ihre Identität und Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Die Anforderungen der Punkte 2.1 und 2.2 dieser AGB gelten sinngemäß.
5.2. Änderungen des Umfangs der Vertretungsbefugnis oder der Person des Vertreters während aufrechter Geschäftsbeziehung sind der Registerstelle unverzüglich durch Mitteilung über das elektronische Konto-Postfach oder per E-Mail von der vom Kunden bekanntgegebenen E-Mail-Adresse an die in Punkt 4.2 dieser AGB genannte E-Mail-Adresse der Registerstelle bekannt zu geben.
6. Gemeinschaftskonto
6.1. Ein Bundesschatz-Konto kann auch für mehrere natürliche Personen als Kontoinhaber eröffnet werden („Gemeinschaftskonto“). Für die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos müssen für alle Kontoinhaber die Voraussetzungen der Punkte 2.1 und 2.2 dieser AGB vorliegen. Für ein Gemeinschaftskonto darf nur ein einziges Referenzkonto im Sinne des Punktes 2.3 dieser AGB verwendet werden, das zumindest auf einen Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos lauten muss. Die Kontoinhaber sind allein berechtigt, Verfügungen und Dispositionen über ein Gemeinschaftskonto durchzuführen (Einzelverfügungsberechtigung), einschließlich einer Änderung des Referenzkontos. Die Eröffnung und Kündigung eines Gemeinschaftskontos sowie der Widerspruch gegen Änderungen der AGB können jedoch nur von sämtlichen Kontoinhabern gemeinsam vorgenommen werden.
6.2. Nach erfolgter Kontoeröffnung kann sich jeder Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos über seine ID Austria anmelden.
6.3. Zahlungen der Registerstelle auf das im Rahmen eines Gemeinschaftskontos bekanntgegebene Referenzkonto haben jedenfalls gegenüber allen Kontoinhabern schuldbefreiende Wirkung.
6.4. Für Verpflichtungen aus einem Gemeinschaftskonto haften alle Kontoinhaber zur ungeteilten Hand.
6.5. Im Übrigen gelten für ein Gemeinschaftskonto dieselben Regelungen wie für ein Einzelkonto.
7. Treuhandkonto
Die Registerstelle kann die Eröffnung eines Bundesschatz-Kontos für fremde Rechnung zulassen, sofern ihr die Identität jedes einzelnen Treugebers nachgewiesen wird. Der Treugeber muss seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU haben. Gegenüber der Registerstelle ist in diesem Fall ausschließlich der Treuhänder als Kunde der Registerstelle berechtigt und verpflichtet. Die Registerstelle behält sich das Recht vor, die Eröffnung eines Treuhandkontos ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
8. Erwerb von Bundeswertpapieren
8.1. Der Auftrag des Kunden zum Erwerb von Bundeswertpapieren erfolgt durch Überweisung des gewünschten Veranlagungsbetrages an die Registerstelle, wobei der Eingang des jeweiligen Einzahlungsbetrages auf dem Geldkonto des Bundes als Auftrag des Kunden gilt, Bundeswertpapiere erwerben zu wollen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kunde den Auftrag nicht mehr widerrufen. Die Registerstelle nimmt den Auftrag des Kunden durch Vornahme der Veranlagung an und weist danach das erworbene Bundeswertpapier im Bundesschatz-Konto des Kunden aus.
8.2. In der Zahlungsreferenz des Überweisungsauftrags hat der Kunde die Nummer des Bundesschatz-Kontos und die gewünschte Zinsperiode anzugeben, die er aus den vom Bund angebotenen Zinsperioden auswählen kann. Gibt der Kunde keine Zinsperiode an, gilt die kürzeste auf der Website www.bundesschatz.at für den Einzahlungstag veröffentlichte Zinsperiode als beauftragt. Weiters ist anzugeben, ob der am Ende der gewählten Zinsperiode zur Verfügung stehende Betrag (Kapital und Zinsen) von der Registerstelle auf das Referenzkonto ausbezahlt („Auszahlung“) oder wiederveranlagt („Wiederveranlagung“) werden soll. Gibt der Kunde in der Zahlungsreferenz nicht an, ob der am Ende der Zinsperiode zur Verfügung stehende Betrag ausbezahlt oder wiederveranlagt werden soll, gilt als vereinbart, dass der Kunde die Registerstelle beauftragt, den Betrag mit derselben Zinsperiode weiter zu veranlagen.
8.3. Ein Erwerb von Bundeswertpapieren ist nur möglich, wenn die Überweisung an die Registerstelle vom bekanntgegebenen Referenzkonto des Kunden erfolgt und die Nummer des Bundesschatz-Kontos des Kunden richtig und vollständig in der Zahlungsreferenz der Überweisung angegeben ist. Andernfalls überweist die Registerstelle den Einzahlungsbetrag auf jenes Bankkonto zurück, von dem der Einzahlungsbetrag überwiesen wurde, sofern dem nicht gesetzliche Verpflichtungen der Registerstelle oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
8.4. Abweichend von Punkt 8.1 dieser AGB kann ein Erwerb von Bundeswertpapieren auch dadurch erfolgen, dass der Kunde bis spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Ende der vereinbarten Zinsperiode eines laufenden Bundeswertpapiers statt einer Auszahlung oder einer Wiederveranlagung gemäß Punkt 9.1 dieser AGB den Erwerb eines anderen auf der Website www.bundesschatz.at angebotenen Bundeswertpapiers beauftragt.
8.5. Die Verzinsung der erworbenen Bundeswertpapiere erfolgt mit dem Zinssatz, der auf der Website www.bundesschatz.at für den Erwerbszeitpunkt für die jeweilige Zinsperiode veröffentlicht wurde.
8.6. Die Registerstelle behält sich das Recht vor, innerhalb von zehn Bankarbeitstagen ab Erhalt des Auftrages des Kunden den Erwerb eines Bundeswertpapiers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im Falle einer Ablehnung eines solchen Auftrages wird die Registerstelle den Kunden darüber informieren.
9. Auszahlung und Wiederveranlagung von Bundeswertpapieren
9.1. Erteilt der Kunde in der Zahlungsreferenz des Überweisungsauftrags gemäß Punkt 8.2 dieser AGB oder durch entsprechende Auswahl der Option „Auszahlung“ bis spätestens einen Bankarbeitstag vor Ablauf der Zinsperiode im Bundesschatz-Konto den Auftrag zur Auszahlung, macht er zum Ende der vereinbarten Zinsperiode vom Recht gemäß den jeweils gültigen Wertpapierbedingungen Gebrauch, das Bundeswertpapier an den Bund zu verkaufen. Die Registerstelle überweist dann das Kapital und die angefallenen Zinsen zum Ende der Zinsperiode automatisch auf das Referenzkonto des Kunden. Andere Auszahlungsformen, etwa auf ein anderes Bankkonto oder in Bargeld, sind ausgeschlossen.
9.2. Der Kunde kann im Bundesschatz-Konto auch Teilauszahlungen beantragen, soweit dies in den jeweils gültigen Wertpapierbedingungen vorgesehen ist.
9.3. Gilt gemäß Punkt 8.2 dieser AGB eine Wiederveranlagung als vereinbart oder wählt der Kunde bis spätestens einen Bankarbeitstag vor Ablauf der Zinsperiode im Bundesschatz-Konto die Option „Wiederveranlagen“ aus, wird das zum Ende der Zinsperiode verfügbare Kapital samt angefallenen Zinsen (abzüglich Kapitalertragsteuer) für die vom Kunden beauftragte Zinsperiode weiter veranlagt. Für eine Wiederveranlagung sind die zum jeweiligen Bankarbeitstag gültigen und auf der Website www.bundesschatz.at veröffentlichten Zinsperioden und damit verbundenen Zinssätze anwendbar. Die Registerstelle nimmt einen entsprechenden Antrag des Kunden für „Wiederveranlagen“ durch Vornahme der Wiederveranlagung an.
9.4. Die Registerstelle ist berechtigt, Aufträge von Kunden betreffend eine Wiederveranlagung innerhalb von zehn Bankarbeitstagen ab Erhalt des Auftrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im Falle einer Ablehnung eines solchen Auftrages wird die Registerstelle den Kunden darüber informieren.
9.5. Von fälligen Auszahlungsbeträgen in Bezug auf vom Kunden erworbene Bundeswertpapiere werden – aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder der Wertpapierbedingungen – notwendige Beträge, z.B. Kapitalertragsteuer, von der Registerstelle einbehalten und abgeführt.
9.6. Macht der Kunde fehlerhafte oder unvollständige Angaben zum Referenzkonto, können keine Auszahlungen durchgeführt werden. Die Registerstelle wird den Kunden darüber gemäß den in Punkt 4.3 dieser AGB vereinbarten Kommunikationsformen informieren. Auszahlungen werden erst durchgeführt, nachdem der Kunde der Registerstelle ein ordnungsgemäßes Referenzkonto bekanntgegeben hat.
9.7. Gibt der Kunde trotz Aufforderung durch die Registerstelle kein ordnungsgemäßes Referenzkonto bekannt, ist die Registerstelle berechtigt, für den ihr entstehenden Aufwand einen pauschalen Aufwandersatz von EUR 120 zu verrechnen, welcher dem Kunden von seinem im Bundesschatz-Konto ausgewiesenen Bundeswertpapier abgezogen wird. Weist das Bundesschatz-Konto nach Abzug des Aufwandersatzes einen Kontostand in Höhe von EUR 0 auf, kann es von der Registerstelle unverzüglich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist geschlossen werden. Befinden sich auf dem Bundesschatz-Konto, für das auch nach den angestellten Nachforschungen kein Referenzkonto hinterlegt ist, weiterhin veranlagte Geldbeträge, ist die Registerstelle berechtigt, die Zahlungsverpflichtung durch gerichtliche Hinterlegung (§ 1425 ABGB) des Auszahlungsbetrags zu erfüllen und das Bundesschatz-Konto danach ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu schließen.
9.8. Jede Haftung der Registerstelle für etwaige aus fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Kunden über das Referenzkonto resultierende Schäden sind ausgeschlossen, sofern diese nicht durch die Registerstelle oder eine Person, für die sie einzustehen hat, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
10. Nutzung des Bundesschatz-Kontos und Stornorecht
10.1. Der Kunde kann sein Bundesschatz-Konto grundsätzlich zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr, 7 Tage die Woche nutzen. Die Registerstelle übernimmt jedoch keine Haftung für die jederzeitige technische Verfügbarkeit der Systeme. Die Registerstelle ist bemüht, Störungen der technischen Systeme unverzüglich nach Kenntnis davon zu beheben.
10.2. Der Kunde kann im Bundesschatz-Konto Informationen zu von ihm erworbenen Bundeswertpapieren abfragen und davon Ausdrucke erstellen. Schriftliche Kontoauszüge werden von der Registerstelle nicht erstellt.
10.3. Während Service- und Reparaturarbeiten des Online-Kundeportals ist die Nutzung des Bundesschatz-Kontos nicht möglich. Solche Arbeiten werden auf der Website www.bundesschatz.at, soweit sie im Vorhinein absehbar sind, mit angemessener Frist vorangekündigt.
10.4. Die Registerstelle kann Bundeswertpapiere, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen bei der Registerstelle liegenden Gründen fälschlich im Bundesschatz-Konto des Kunden ausgewiesen werden, jederzeit stornieren bzw. korrigieren. Besteht ein Stornorecht der Registerstelle, kann sie die Verfügung des Kontoinhabers über gutgeschriebene Bundeswertpapiere verweigern.
11. Kontosperre
Die Registerstelle ist berechtigt, selbstständig und ohne vorherige Information den Zugang des Kunden zum Bundesschatz-Konto zu sperren, wenn dies aus Sicherheitsgründen objektiv gerechtfertigt ist oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Bundesschatz-Kontos besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn innerhalb kurzer Frist mehrmals nacheinander eine Kontoanmeldung mittels ID Austria misslingt. Die Registerstelle wird den Kunden von einer Sperre und deren Gründen unverzüglich nach erfolgter Sperre mittels E-Mail an die von ihm bekanntgegebene E-Mail-Adresse benachrichtigen, es sei denn, eine solche Benachrichtigung würde gegen gesetzlich oder behördlich angeordnete Geheimhaltungspflichten der Registerstelle verstoßen.
12. Übertragung und Verpfändung von Bundeswertpapieren
Der Kunde ist nicht berechtigt, Bundeswertpapiere zu verpfänden oder sonst an Dritte zu übertragen.
13. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Die Registerstelle wird, sobald sie vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen über das Bundesschatz-Konto bzw. im Bundesschatz-Konto registrierte Bundeswertpapiere nur aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Verlassenschaftsgerichts oder der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde oder einer ausländischen vergleichbaren Urkunde durchführen. Fremdsprachige Urkunden aller Art sind der Registerstelle auf Verlangen auch in deutschsprachiger Übersetzung, die von einem gerichtlich beeideten Übersetzer beglaubigt sein muss, vorzulegen. Verfügungen und Dispositionen eines Kunden über ein Gemeinschaftskonto gemäß Punkt 6.1 dieser AGB werden durch diese Regelung nicht berührt.
14. Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten sowie Haftung des Kunden
14.1. Der Kunde hat während der Geschäftsbeziehung mit der Registerstelle die im Folgenden angeführten Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten zu beachten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen, insbesondere Verschulden und Kausalität, führt deren Verletzung durch den Kunden zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder infolge Mitverschuldens des Kunden zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen die Registerstelle.
14.2. Erteilt der Kunde Aufträge im Bundesschatz-Konto oder per E-Mail oder gibt er sonstige Erklärungen ab, so hat er geeignete Vorkehrungen gegen Übermittlungsfehler und Missbräuche zu treffen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verwendeten Computersysteme und Anwendungen (z.B. das Smartphone und dazugehörige Applikationen) eine einwandfreie Abwicklung gewährleisten. Insbesondere ist dabei die regelmäßige Überprüfung der Computersysteme, Smartphones und Anwendungen auf Viren mit aktuellen Verfahren/Werkzeugen durchzuführen und sind die Computersysteme, Smartphones und Anwendungen mit Sicherheitseinrichtungen zu schützen, die dem Stand der Technik entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet, der Registerstelle einen ihm bekanntgewordenen Missbrauch seiner Daten, insbesondere der ID Austria, sofort per E-Mail an die in Punkt 4.2 dieser AGB genannte E-Mail-Adresse oder telefonisch unter der auf der Website www.bundesschatz.at veröffentlichen Telefonnummer mitzuteilen.
14.3. Der Kunde hat der Registerstelle Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail-Adresse, seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, seiner PEP-Eigenschaft und seines Referenzkontos unverzüglich bekanntzugeben. Diese Änderungen sind vom Kunden im Bundesschatz-Konto vorzunehmen.
14.4. Änderungen des Referenzkontos können für Auszahlungen an den Kunden nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Kunde mindestens zehn Bankarbeitstage vor dem nächsten Auszahlungstermin der Registerstelle im Bundesschatz-Konto bekanntgibt.
14.5. Der Kunde ist verpflichtet, der Registerstelle auf Nachfrage Kopien jener Urkunden zu übermitteln, aus denen die bekanntgegebenen Änderungen des Namens, des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, und der Steueransässigkeit (Steuerstatus) ersichtlich sind.
14.6. Der Kunde hat der Registerstelle den Verlust sowie jede für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Bund relevante Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden, insbesondere durch Bestellung eines Erwachsenenvertreters, und den durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingetretenen Verlust der Verfügungsbefugnis des Kunden über die im Bundesschatz-Konto ausgewiesenen Bundeswertpapiere unverzüglich per E-Mail von der vom Kunden bekanntgegebenen E-Mail-Adresse an die in Punkt 4.2 dieser AGB genannte E-Mail-Adresse der Registerstelle anzuzeigen.
14.7. Geben der Kunde oder ein Vertreter Änderungen der vom Kunden bekannt gegebenen E-Mail-Adresse der Registerstelle nicht bekannt, gelten sämtliche Erklärungen der Registerstelle an den Kunden als zugegangen, wenn sie an die letzte der Registerstelle bekanntgegebene E-Mail-Adresse des Kunden oder eines Vertreters gesendet wurden.
14.8. Der Kunde hat auf Aufforderung der Registerstelle unverzüglich sämtliche Informationen zu erteilen, Urkunden zu übermitteln und sonstige Nachweise beizubringen, die die Registerstelle für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigt.
15. Entgelt, Kosten und Steuern
15.1. Die Kontonutzung und -führung sowie der Erwerb, die Verwaltung und die Auszahlung von Bundeswertpapieren sind für den Kunden kostenlos.
15.2. Bankspesen, die vom Kreditinstitut des Kunden, welches das Referenzkonto führt, verrechnet werden, sind vom Kunden selbst zu tragen. Das gilt auch für Telefonkosten und Kosten für den E-Mail-Account des Kunden bei seinem Internetprovider, seine Hardware und seine Software und sämtliche damit verbundenen Kosten.
15.3. Mögliche Steuern, wie insbesondere die Kapitalertragsteuer, sonstige gesetzliche Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung gehen zulasten des Kunden, wenn nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde oder zwingendes Recht eine andere Vorgehensweise vorschreibt.
16. Änderungen der AGB
16.1. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. In diesem Angebot werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen der AGB und die dazu vorgeschlagenen Änderungen in einer Gegenüberstellung dargestellt. Die Registerstelle wird die Gegenüberstellung sowie die vollständige Fassung der neuen AGB auf der Website www.bundesschatz.at veröffentlichen. Darauf wird die Registerstelle im Änderungsangebot hinweisen. Die Zustimmung des Kunden zu den vorgeschlagenen AGB-Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Registerstelle vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der angebotenen Änderungen kein Widerspruch des Kunden einlangt. Auch darauf wird die Registerstelle den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung werden dem Kunden über das elektronische Konto-Postfach zugestellt. Ab Zustellung können das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung durch die Registerstelle nicht mehr abgeändert werden. Im elektronischen Konto-Postfach kann der Kunde das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung sowohl elektronisch speichern als auch ausdrucken. Über die Zustellung in das elektronische Konto-Postfach wird der Kunde gesondert per E-Mail an die von ihm bekanntgegebene E-Mail-Adresse informiert.
16.2. Bei einem Gemeinschaftskonto kann ein Widerspruch zu AGB-Änderungen nur von sämtlichen Kontoinhabern gemeinsam wirksam erklärt werden. Dazu muss sich jeder Kontoinhaber selbst in das Bundesschatz-Konto einloggen und eine eigene Widerspruchserklärung abgeben. Erfolgt der Widerspruch nur von einzelnen Kontoinhabern, nicht jedoch von sämtlichen Kontoinhabern gemeinsam, so ist der Widerspruch unwirksam. Auf diese Genehmigungswirkung sowie auf die konkreten Erfordernisse für einen rechtzeitigen und wirksamen Widerspruch wird die Registerstelle die Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos in der Mitteilung über die Änderungen der AGB hinweisen.
17. Haftung der Registerstelle
17.1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen haftet die Registerstelle für Schäden, die dem Kunden im Zuge einer mangelhaften Erfüllung der Verpflichtungen gemäß diesen AGB entstehen, wenn dieser Mangel der Registerstelle zugerechnet werden kann. Dies gilt auch für Dritte, die von der Registerstelle beauftragt wurden.
17.2. Die Registerstelle haftet nicht für Schäden (direkte, indirekte Schäden und Folgeschäden), die der Kunde mittelbar oder unmittelbar infolge höherer Gewalt oder anderer ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Registerstelle oder des Bundes (beispielsweise Krieg, Terroranschläge, Aufstand, Streik, Unfälle, Brand, Überschwemmung, (behördliche) Maßnahmen, Fehler oder Störungen in den Netzwerken und IT-Systemen, schwere technische Defekte, Stromausfall) erleiden könnte, noch für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Registerstelle oder dem Bund aufgrund nationaler oder europäischer Rechtsvorschriften andere gesetzliche Verpflichtungen auferlegt werden, noch für Schäden (direkte, indirekte Schäden und Folgeschäden), die dadurch entstehen, dass Systeme außerhalb ihres Einflussbereichs ganz oder teilweise (vorübergehend) abgeschaltet werden. Die Registerstelle und der Bund haften ebenso wenig für Schäden (direkte, indirekte Schäden und Folgeschäden), die anderen Finanzinstituten oder Dritten zuzuschreiben sind (mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Seiten Dritter, an die die Registerstelle bestimmte von ihr zu erbringende Dienstleistungen in Auftrag gegeben hat), sowie für Schäden (direkte, indirekte Schäden und Folgeschäden), die infolge von Irrtümern oder Unterbrechungen oder Verzögerungen in Netzwerken und IT-Systemen außerhalb des Einflussbereichs der Registerstelle entstehen.
17.3. Gegenüber Unternehmern haftet die Registerstelle ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Registerstelle haftet gegenüber Unternehmern nur dann für die Folgen der Ausführung gefälschter oder verfälschter Erklärungen oder Aufträge, wenn den Kunden kein Verschulden daran trifft, dass die Erklärungen ge- oder verfälscht werden konnten und der Kunde für elektronische Erklärungen alle in diesen AGB vorgesehenen Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen hat.
17.4. Haftet die Registerstelle für Schäden, die dem Kunden durch einen Fehler in Einrichtungen der Registerstelle zur automatisierten Datenverarbeitung verursacht wurden, so ist diese Haftung gegenüber Unternehmern pro schädigendem Ereignis auf höchstens EUR 20.000 pro Unternehmer und überdies insgesamt auf höchstens EUR 2.000.000 beschränkt, es sei denn, die Registerstelle oder eine Person, für die die Registerstelle einzustehen hat, haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Diese Begrenzung der Ersatzpflicht gilt nicht für Personenschäden und nicht gegenüber Verbrauchern.
18. Beendigung der Geschäftsbeziehung und ihre Rechtsfolgen
18.1. Ordentliche Kündigung
18.1.1. Sofern keine Bundeswertpapiere im Bundesschatz-Konto des Kunden gutgeschrieben sind, kann der Kunde das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos kündigen. Bei einem Gemeinschaftskonto gemäß Punkt 6 dieser AGB ist die Kündigung nur wirksam, wenn sämtliche Kontoinhaber kündigen.
18.1.2. Sofern keine Bundeswertpapiere im Bundesschatz-Konto des Kunden gutgeschrieben sind, kann die Registerstelle, namens des Bundes, das Vertragsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen.
18.1.3. Ist ein Bundeswertpapier im Bundesschatz-Konto des Kunden gutgeschrieben, können sowohl der Kunde als auch die Registerstelle das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Ende der vereinbarten Zinsperiode des Bundeswertpapiers ordentlich kündigen. Für diesen Fall gilt als vereinbart, dass der Kunde zum Ende der vereinbarten Zinsperiode von seinem Rückverkaufsrecht gemäß den jeweils gültigen Wertpapierbedingungen Gebrauch macht. Sind mehrere Bundeswertpapiere im Bundesschatz-Konto gutgeschrieben, wird die Kündigung wirksam, sobald die letzte vereinbarte Zinsperiode endet und der Kunde sämtliche betroffenen Bundeswertpapiere an den Bund verkauft hat. Die Registerstelle zahlt den Kapitalbetrag und die zustehenden Zinsen zum Ende der vereinbarten Zinsperioden auf das Referenzkonto des Kunden aus.
18.1.4. Eine Kündigung durch die Registerstelle erfolgt im elektronischen Konto-Postfach des Kunden, wobei der Kunde darüber mittels einer E-Mail an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse informiert wird. Eine Kündigung durch den Kunden kann durch eine der in Punkt 4.2 dieser AGB vereinbarten Kommunikationsformen erfolgen. Dieser Absatz gilt für außerordentliche Kündigungen des Vertragsverhältnisses sinngemäß.
18.2. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
18.2.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher es einer Partei unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis aufrecht zu halten, oder wenn dies sonst sachlich gerechtfertigt ist, kann die betroffene Partei das Vertragsverhältnis oder einzelne Teile davon außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Registerstelle kann die außerordentliche Kündigung auch mit Wirksamkeit zu einem einige Tage später gelegenen Termin aussprechen, wenn dies technisch nicht anders möglich ist. Ist zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung zumindest ein Bundeswertpapier im Bundesschatz-Konto des Kunden gutgeschrieben, ist der Bund berechtigt, das betroffene Bundeswertpapier mit sofortiger Wirkung vom Kunden zurückzukaufen. In diesem Fall zahlt die Registerstelle dem Kunden 100% des Nennwertes und die bis zum Beendigungszeitpunkt zustehenden anteiligen Zinsen auf das Referenzkonto des Kunden aus.
18.2.2. Ein wichtiger Grund, der den Bund zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a. eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund bzw. der Registerstelle gefährdet ist,
b. der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder für die Geschäftsverbindung oder für die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen der Registerstelle wesentliche Umstände macht (z.B. bei Kontoeröffnung verschweigt auf fremde Rechnung zu handeln) und der Bund bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse bzw. Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte;
c. die Registerstelle zur Beendigung der Geschäftsbeziehung gesetzlich verpflichtet ist oder zur Erfüllung gesetzlicher oder regulatorischer Pflichten gegenüber Dritten der Mitwirkung des Kunden bedarf und der Kunde seine aus der Geschäftsbeziehung mit dem Bund resultierenden Mitwirkungs-/Informationspflichten verletzt (z.B. gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz, dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz).
18.3. Weitere Rechtsfolgen einer Kündigung
18.3.1. Nach Zugang einer Kündigungserklärung bei der anderen Partei kann der Kunde keine neuen Bundeswertpapiere für das von der Kündigung betroffene Bundesschatz-Konto erwerben oder Wiederveranlagungen vornehmen. Dies gilt auch nach Bekanntgabe der gänzlichen Einstellung der Ausgabe eines Bundeswertpapiers gemäß den jeweiligen Wertpapierbedingungen. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses schließt die Registerstelle das Bundesschatz-Konto des Kunden.
18.3.2. Diese AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung des Bundesschatz-Kontos weiter.
19. Datenschutz
Die Registerstelle unterliegt den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) und des österreichischen Datenschutzgesetzes („DSG“) in der jeweils geltenden Fassung. Nähere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung auf der Website www.bundesschatz.at.
20. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile sind bei Rechtsbeziehungen mit Unternehmern die Geschäftsräume der Registerstelle.
21. Anwendbares Recht
Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Bund gilt österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen. Ist der Kunde Verbraucher, gehen für ihn günstigere Bestimmungen des am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts vor, wenn der Bund seine geschäftliche Tätigkeit in Bezug auf Bundeswertpapiere dorthin ausgerichtet hat.
22. Gerichtsstand
22.1. Klagen eines Unternehmers gegen den Bund können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Registerstelle erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Bundes gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei der Bund berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
22.2. Für Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gilt der Gerichtsstand, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat. Dieser bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.
ANLAGE 1:
Informationen gemäß Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)
(Fassung vom 3. April 2024)
1. Informationen zum Unternehmen
Name und Adresse:
www.bundesschatz.at wird von der Republik Österreich (Bund), vertreten durch die
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, betrieben.
Rechtsform der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur: Ges.m.b.H.
Sitz: Seilerstätte 24, 1010 Wien
Telefon: +43-1-5122511
E-Mail: kontakt@bundesschatz.at
Website: www.bundesschatz.at; www.oebfa.at
Firmenbuchnummer: FN 35060 i
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
Hauptgeschäftstätigkeit:
Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur handelt im Namen und auf Rechnung des
Bundes und ist das Treasury der Republik Österreich. Ihre Hauptaufgaben sind das Liquiditäts-
und Schuldenportfoliomanagement des Bundes, der neun Bundesländer sowie einiger weiterer
Rechtsträger.
Zuständige Aufsichtsbehörde / Kontrollorgan:
Bundesministerium für Finanzen, Johannesgasse 5, 1010 Wien, www.bmf.gv.at
Rechnungshof, Dampfschiffstraße 2, 1030 Wien, www.rechnungshof.gv.at
2. Informationen über die Finanzdienstleistung
Über www.bundesschatz.at können festverzinsliche Bundeswertpapiere mit verschiedenen Zinsperioden direkt bei der Republik Österreich („Bund“) erworben werden, wobei die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur als Registerstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes handelt.
Der Erwerb von Bundeswertpapieren setzt voraus, dass sich der Kunde erfolgreich für ein Bundesschatz-Konto registriert hat, das ausschließlich online mittels ID Austria zugänglich ist. Das Bundesschatz-Konto dient dazu, vom Kunden erworbene Bundeswertpapiere zu registrieren und zu verwalten. Die Registerstelle fungiert auch als Zahlstelle für Bundeswertpapiere und wickelt für den Bund Erwerbs- und Verkaufsvorgänge im Zusammenhang mit Bundeswertpapieren ab. Sie hält auch vom Kunden erworbene Bundeswertpapiere für diesen treuhändig.
Ein Auftrag zum Erwerb von Bundeswertpapieren erfolgt durch Überweisung des gewünschten Veranlagungsbetrages auf das von der Registerstelle geführte Geldkonto des Bundes. Der Kunde kann durch entsprechende Angabe in der Zahlungsreferenz der Überweisung eine Zinsperiode aus den auf der Website www.bundesschatz.at für den jeweiligen Einzahlungstag gültigen Zinsperioden auswählen. Es gilt für die gesamte Zinsperiode der Fixzinssatz, der auf www.bundesschatz.at für den Tag des Eingangs des Einzahlungsbetrags auf dem Geldkonto der Registerstelle für die gewählte Zinsperiode veröffentlicht ist. Die Gutschrift der Zinsen erfolgt jeweils am Ende der vereinbarten Zinsperiode. Der Mindesteinzahlungsbetrag beträgt EUR 100.
Es besteht die Möglichkeit, bis einen Bankarbeitstag vor dem Ende der vereinbarten Zinsperiode die Auszahlung des veranlagten Betrags samt den zustehenden Zinsen oder eine Wiederveranlagung zu beauftragen. Es können auch Teilauszahlungen verlangt werden, wobei diese nur ab einem Mindestnennbetrag von EUR 100 möglich sind. Bei einer Wiederveranlagung werden die Zinsen (abzüglich etwaiger Steuern) dem wiederveranlagten Kapital hinzugerechnet.
Für die Leistungen des Bundes und der Registerstelle werden keine Gebühren und Spesen verrechnet. Sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Produktwechsel oder der Wiederveranlagung der Bundeswertpapiere erfolgen gebühren- und spesenfrei.
Die vom Kunden mit dem Erwerb von Bundeswertpapieren erzielten Zinserträge unterliegen der österreichischen Kapitalertragsteuer bzw. der österreichischen Kapitalertragsteuer für beschränkt steuerpflichtige Anleger.
3. Informationen über den Fernabsatzvertrag
Rücktrittsrecht:
Der Kunde kann gemäß § 8 FernFinG ohne Angabe von Gründen von dem im Fernabsatz
geschlossenen Vertrag für ein Bundesschatz-Konto zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14
Tage und beginnt mit Erhalt aller Vertragsbedingungen und Informationen zu laufen. Bei einer
Erklärung des Rücktritts genügt es, wenn die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Frist an die
Registerstelle abgesendet wird. Der Rücktritt kann mittels E-Mail von der vom Kunden
bekanntgegebenen E-Mail-Adresse an kontakt@bundesschatz.at erklärt werden.
Hat der Kunde während der Rücktrittsfrist bereits Bundeswertpapiere erworben, wird der
veranlagte Kapitalbetrag unverzüglich nach Erhalt der Rücktrittserklärung auf das vom Kunden
bei der Registrierung angegebene Referenzkonto zurücküberwiesen. Zinsen stehen in diesem Fall
keine zu.
Mindestlaufzeit des Vertrages:
Macht der Kunde vom Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, gilt der Vertrag auf unbefristete Dauer.
Vertragliche Kündigungsrechte:
Sofern keine Bundeswertpapiere im Online-Konto des Kunden gutgeschrieben sind, kann der
Kunde das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos kündigen. Die Registerstelle kann in diesem Fall
namens des Bundes den Kontovertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten
kündigen. Sind Bundeswertpapiere im Online-Konto des Kunden gutgeschrieben, kann die
Registerstelle das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Ende der letzten der vereinbarten
Zinsperioden der vom Kunden erworbenen Bundeswertpapiere kündigen. Jeder Vertragsteil kann
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der für ihn die weitere Vertragszuhaltung unzumutbar
macht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.
Anzuwendendes Recht:
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und dem Bund gilt
österreichisches Recht. Für Rechtsbeziehungen zwischen dem Bund und dem Kunden, der
Verbraucher ist, gilt ebenfalls österreichisches Recht. Diesem gehen aber für den Verbraucher
günstigere Bestimmungen des am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts vor,
wenn der Bund seine geschäftliche Tätigkeit, in deren Bereich der Abschluss des betroffenen
Vertrags fällt, dorthin ausgerichtet hat.
Gerichtsstand:
Klagen eines Unternehmers gegen den Bund können nur beim sachlich zuständigen Gericht am
Sitz der Registerstelle erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Bundes
gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei der Bund berechtigt ist, seine Rechte auch bei
jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
Für Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gilt der Gerichtsstand, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat. Dieser bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.
Sprache:
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in Deutsch mitgeteilt.
4. Information über Rechtsbehelfe
Für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit über das Internet geschlossene entgeltliche Verträge oder sonstigen Fragen des E-Commerce oder Internetrechts bzw. des Datenschutz-, Urheber- oder Markenrechts mit Internetbezug ist der Internet Ombudsmann (www.ombudsmann.at) zuständig. Der Kunde hat die Möglichkeit, sich direkt auf der vorgenannten Webseite unter kurzer Schilderung der Beschwerde an diese Schlichtungsstelle zu richten.
Bei online abgeschlossen Verträgen hat der Kunde darüber hinaus die Möglichkeit, sich an die von der Europäischen Kommission eingerichtete Streitschlichtungsplattform zu wenden (www.ec.europa.eu/odr).