Wertpapierbedingungen
Bedingungen für Bundesschatzscheine 2025 bis 2032/1 der Republik Österreich („Bedingungen für Bundesschatzscheine“)
(Fassung vom 24. Jänner 2025)
Die Republik Österreich begibt Bundesschatzscheine 2025 bis 2032/1 zu den nachstehenden Bedingungen:
1. Laufzeit
Die Laufzeit der Bundesschatzscheine beträgt 24. Jänner 2025 („Laufzeitbeginn“) bis 24. Jänner 2032 („Laufzeitende“). Die erworbenen Bundesschatzscheine sind am Zinsfälligkeitstag der letzten vollständigen Zinsperiode vor dem Laufzeitende, spätestens jedoch zum Laufzeitende, endfällig („Endfälligkeitstag“).
2. Form und Nennwert
2.1. Bundesschatzscheine haben eine Stückelung von EUR 0,01 und werden durch eine Sammelurkunde der Republik Österreich („Schuldnerin“) vertreten. Durch den Erwerb von Bundesschatzscheinen erwirbt der Käufer („Gläubiger“, nachfolgend auch als „Kunde“ bezeichnet) Anteilsrechte an der Sammelurkunde in der Höhe des gezeichneten Nennwertes. Ein Anspruch auf Ausfolgung von ausgedruckten Stücken besteht nicht.
2.2. Die von der Schuldnerin ordnungsgemäß gefertigte Sammelurkunde wird bei der OeKB CSD GmbH („OeKB CSD“), Strauchgasse 1-3, A-1010 Wien, hinterlegt.
3. Mündelsicherheit
Bundesschatzscheine sind mündelsicher.
4. Erwerb
4.1. Bundesschatzscheine sind Inhaberwertpapiere und können nur bei der Republik Österreich („Bund“), welche durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, Seilerstätte 24, A-1010 Wien, FN 35060i, die im Namen und auf Rechnung des Bundes handelt, vertreten wird („Registerstelle“), gemäß diesen Bedingungen für Bundesschatzscheine sowie den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich („AGB“) erworben werden („Erwerb“).
4.2. Voraussetzung für den Erwerb von Bundesschatzscheinen ist, dass der Gläubiger über ein bei der Registerstelle eröffnetes Registerkonto („Bundesschatz-Konto“) verfügt und im Register der Bundesschatzscheine („Register“), das von der Registerstelle geführt wird, eingetragen wird. Erwerbe, Rückkäufe und Endfälligkeiten von Bundesschatzscheinen werden von der Registerstelle im Register eingetragen.
5. Verzinsung
5.1. Vom Laufzeitbeginn bis zum Erwerb durch einen Gläubiger befinden sich die Bundesschatzscheine im Verkaufsbestand der Schuldnerin. Der Zinssatz beträgt im Zeitraum des Verkaufsbestandes 1% p.a.
5.2. Bei Erwerb von Bundesschatzscheinen gelten die für den jeweiligen Einzahlungstag im Bundesschatz-Konto des Kunden angegebenen Zinssätze bezüglich der dort angebotenen Zinsperioden. Der Zinssatz für jede von der Schuldnerin angebotene Zinsperiode wird von der Registerstelle spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Einzahlungstag oder vor dem Zinsfälligkeitstag („Bekanntgabetag“) bis 11 Uhr 30 im Bundesschatz-Konto des Kunden bekanntgegeben. Wählt der Gläubiger beim Erwerb keinen Zinssatz und die damit verbundene Zinsperiode aus, kommt die kürzeste im Bundesschatz-Konto des Kunden für den Einzahlungstag veröffentlichte Zinsperiode mit dem dazugehörigen Zinssatz zur Anwendung.
5.3. „Einzahlungstag“ ist jener Bankarbeitstag, an dem der jeweilige Einzahlungsbetrag durch Auftrag des Gläubigers zum Erwerb eines Bundesschatzscheins nach Überweisung eines Betrages („gewünschter Veranlagungsbetrag“) an die Registerstelle durch Gutschrift des gewünschten Veranlagungsbetrages auf dem Geldkonto des Bundes einlangt, oder an dem die vereinbarte Zinsperiode für ein laufendes anderes Bundeswertpapier endet, sofern der Gläubiger nicht ein Rückverkaufsrecht für das andere Bundeswertpapier ausübt, sondern die Registerstelle rechtzeitig mit dem Erwerb von Bundesschatzscheinen gemäß diesen Bedingungen für Bundesschatzscheine beauftragt.
5.4. Der Gläubiger kann bis zum Ablauf des Bekanntgabetages (einlangend) vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag die Zinsperiode und somit den Zinssatz gemäß den gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich ändern.
5.5. Die Verzinsung von Bundesschatzscheinen im Verkaufsbestand läuft vom Laufzeitbeginn bis zum Tag des Erwerbs durch einen Gläubiger und vom Tag der Rückzahlung an diesen Gläubiger bis zum Erwerb durch einen Gläubiger oder bis zum Laufzeitende. Die Verzinsung nach Erwerb durch einen Gläubiger läuft vom Tag des Erwerbs (inklusive) bis zum folgenden Zinsfälligkeitstag (exklusive), danach von diesem Zinsfälligkeitstag (inklusive) bis zum folgenden Zinsfälligkeitstag (exklusive) (jeweils „Zinsperiode“).
5.6. Für Bundesschatzscheine mit einer Zinsperiode von einem Bankarbeitstag erfolgt die Zinsberechnung auf Basis der tatsächlichen Anzahl der Tage unter Zugrundelegung eines Jahres von 365 Tagen (akt./365), gemäß nachstehender Formel, zahlbar am ersten Bankarbeitstag des darauffolgenden Monats:
5.7. Für Bundesschatzscheine mit einer Zinsperiode von mehr als einem Bankarbeitstag bis zu 12 Monaten (inklusive) erfolgt die Zinsberechnung auf Basis der tatsächlichen Anzahl der Tage unter Zugrundelegung eines Jahres von 365 Tagen (akt./365), gemäß nachstehender Formel, zahlbar im Nachhinein:
5.8. Für Bundesschatzscheine mit einer Zinsperiode von mehr als 12 Monaten erfolgt die Zinsberechnung auf Basis der tatsächlichen Anzahl der Tage unter Zugrundelegung eines Jahres von 365 Tagen (akt./365), nach dem Konzept der Zinseszinsmethode gemäß nachstehender Formel, zahlbar im Nachhinein:
5.9. „Zinsfälligkeitstag“ für Bundesschatzscheine im Verkaufsbestand der Schuldnerin ist der letzte Bankarbeitstag im Monat oder der Tag des Erwerbs durch den Gläubiger. Bei erworbenen Bundesschatzscheinen ist der Zinsfälligkeitstag der Bankarbeitstag, an dem die gemäß Punkt 5.2 vereinbarte Zinsperiode endet. Ist der Zinsfälligkeitstag kein Bankarbeitstag, so gilt der nächste Bankarbeitstag als Fälligkeitstag. Die Zinsperiode verlängert sich dadurch entsprechend. Dies gilt auch für den Endfälligkeitstag.
5.10. „Bankarbeitstage“ sind Tage, an denen die Kreditinstitute in Wien für Bankgeschäfte aller Art geöffnet sind (Samstag und Sonntag, Karfreitag sowie der 24.12. sind jedenfalls keine Bankarbeitstage).
6. Rückverkaufsoption
6.1. Der Gläubiger hat das Recht, von der Schuldnerin den Rückkauf der Bundesschatzscheine zu 100% des Nennwertes zum nächsten Zinsfälligkeitstag zur Gänze oder in Teilbeträgen zu verlangen („Put-Option“). Ein Teilrückverkauf an die Schuldnerin ist nur ab einem Nennwert von EUR 100 möglich. Bei einem Rückverkauf des gesamten Nennwerts der Bundesschatzscheine gilt der Mindestbetrag nicht.
6.2. Die Put-Option kann der Gläubiger entweder beim Erwerb oder spätestens bis zum Ablauf des Bekanntgabetages (einlangend bei der Registerstelle) vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag gemäß den gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich ausüben. Eine ausgeübte Put-Option kann der Gläubiger bis spätestens zum Ablauf des Bekanntgabetages (einlangend) vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag widerrufen. Bei Bundesschatzscheinen mit einer Laufzeit von einem Bankarbeitstag kann der Gläubiger die Put-Option auch während des Zinsfälligkeitstages ausüben, soweit dies gemäß den systemtechnischen Vorgaben der Registerstelle möglich ist.
6.3. Mit Rückkauf gehen die Bundesschatzscheine in den Verkaufsbestand der Schuldnerin über. Dies gilt auch für Rückkäufe gemäß Punkt 7.
7. Rückkaufsoptionen
7.1. Die Schuldnerin hat das Recht, die nach dem 31. Jänner der Jahre 2030 bis 2031 ausstehenden Bundesschatzscheine, für die keine Put-Option ausgeübt wurde, zum nächsten Zinsfälligkeitstag zu 100% des Nennwertes anzukaufen („Call-Option 1“). Die Call-Option 1 kann die Schuldnerin jährlich einmal spätestens 30 Bankarbeitstage vor dem 31. Jänner der Jahre 2030 bis 2031 durch Bekanntmachung gemäß Punkt 12 ausüben.
7.2. Wird der Geschäftsbetrieb für den Erwerb von Bundeswertpapieren zur Gänze eingestellt, hat die Schuldnerin das Recht, die nach dem 31. Juli der Jahre 2030 bis 2031 ausstehenden Bundesschatzscheine, für die keine Put-Option ausgeübt wurde, entweder zum nächsten Zinsfälligkeitstag oder zu jenem Bankarbeitstag anzukaufen, der ein Jahr nach der Bekanntmachung gemäß Punkt 12 liegt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt („Call-Option 2“).
Die Call-Option 2 kann die Schuldnerin jährlich einmal spätestens 30 Bankarbeitstage vor dem 31. Juli der Jahre 2030 bis 2031 durch Bekanntmachung gemäß Punkt 12 ausüben.
Vom Gläubiger erworbene Bundesschatzscheine, bei denen der Zinsfälligkeitstag spätestens ein Jahr nach Bekanntmachung eintritt, werden von der Schuldnerin am Zinsfälligkeitstag zu 100% des Nennwertes angekauft.
Vom Gläubiger erworbene Bundesschatzscheine, bei denen der Zinsfälligkeitstag mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung eintritt, werden von der Schuldnerin an jenem Bankarbeitstag, der ein Jahr nach der Bekanntmachung gemäß Punkt 12 liegt, auf Grundlage des Marktwertes zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option 2 angekauft.
Der Marktwert berechnet sich wie folgt:
a. Zunächst wird zum Nennwert der gemäß Punkt 5.8 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine vereinbarte Zinsbetrag addiert.
b. In weiterer Folge wird dieser Betrag (Nennwert + Zinsbetrag) gemäß der nachfolgenden Formel abgezinst:
Für die Abzinsung ist als Zinsperiode ein Zeitraum heranzuziehen, der ein Jahr nach Bekanntmachung gemäß Punkt 12 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine beginnt und am ursprünglichen Zinsfälligkeitstag endet. Weiters ist der für die Abzinsung relevante Zinssatz auf Basis der linear interpolierten Forwardrenditekurve für sämtliche am Bekanntmachungstag gemäß Punkt 12 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine an der Wiener Börse gehandelten Bundesanleihen der Republik Österreich zu bilden. Die Forwardrenditekurve ist die Zinskurve, die sich am Bekanntmachungstag für den Zeitraum, der ein Jahr nach Bekanntmachung gemäß Punkt 12 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine beginnt und am ursprünglichen Zinsfälligkeitstag endet, ergibt. Der Zinssatz berechnet sich nach der folgenden Formel:
Die in der obigen Formel verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutungen:
- rl = linear interpolierte Rendite aus der Forwardrenditekurve der an der Wiener Börse gehandelten Bundesanleihen der Republik Österreich in %, Zinsperiode bis zum ursprünglichen Zinsfälligkeitstag (lange Laufzeit)
- N = Zinsperiode bis zum ursprünglichen Zinsfälligkeitstag / 365 (lange Periode)
- rk = linear interpolierte Rendite aus der Forwardrenditekurve der an der Wiener Börse gehandelten Bundesanleihen der Republik Österreich in %, Zinsperiode für den Zeitraum, der ein Jahr nach Bekanntmachung gemäß Punkt 12 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine endet (kurze Laufzeit)
- n = Zinsperiode für den Zeitraum, der ein Jahr nach Bekanntmachung gemäß Punkt 12 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine endet / 365 (kurze Periode)
Beträgt der Marktwert der Bundesschatzscheine zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option 2 100% des Nennwertes oder weniger, bezahlt die Schuldnerin 100% des Nennwertes.
Beträgt der Marktwert der Bundesschatzscheine zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option 2 mehr als 100% des Nennwertes, bezahlt die Schuldnerin den Marktwert.
Werden am Bekanntmachungstag Bundesanleihen der Republik Österreich nicht mehr an der Wiener Börse gehandelt, sind die auf der außerbörslichen Handelsplattform Bloomberg oder einer dieser vergleichbaren Handelsplattform gehandelten Bundesanleihen der Republik Österreich heranzuziehen.
Der Marktwert wird von der Registerstelle berechnet.
7.3. Die von der Schuldnerin angekauften Bundesschatzscheine gelten als getilgt.
8. Wiederveranlagung, Zahlungen von Zinsen und Kapital
8.1. Der Gläubiger kann bis zum Ablauf des Bekanntgabetages (einlangend bei der Registerstelle) vor dem nächsten Zinsfälligkeitstag anstelle der Ausübung der Rückverkaufsoption gemäß Punkt 6 die Wiederveranlagung der erworbenen Bundesschatzscheine wählen.
8.2. Im Falle der Wiederveranlagung werden die dem Gläubiger zum Zinsfälligkeitstag zustehenden Zinsen für den Erwerb von Bundesschatzscheinen veranlagt. Bei Bundesschatzscheinen mit einer Laufzeit von einem Bankarbeitstag werden die dem Gläubiger zum Zinsfälligkeitstag zustehenden Zinsen am ersten Bankarbeitstag des darauffolgenden Monats veranlagt. Gemeinsam mit den bereits zuvor erworbenen Bundesschatzscheinen bilden die Zinsen jeweils die Grundlage für die Berechnung der Zinsen für die nächste vereinbarte Zinsperiode.
8.3. Übt der Gläubiger die Put-Option oder die Schuldnerin die Call-Option 1 aus, erfolgt die Rückzahlung der Bundesschatzscheine zum Nennwert am nächsten Zinsfälligkeitstag zuzüglich der für die letzte Zinsperiode zustehenden Zinsen. Dies gilt auch für Rückzahlungen zum Endfälligkeitstag. Übt der Gläubiger die Put-Option oder die Schuldnerin die Call-Option 1 bei Bundesschatzscheinen mit einer Laufzeit von einem Bankarbeitstag aus, erfolgt die Rückzahlung der Bundesschatzscheine zum Nennwert am nächsten Zinsfälligkeitstag und die dem Gläubiger zu den jeweiligen Zinsfälligkeitstagen zustehenden Zinsen werden am ersten Bankarbeitstag des darauffolgenden Monats gezahlt. Übt die Schuldnerin die Call-Option 2 aus, erfolgt die Rückzahlung der Bundesschatzscheine gemäß Punkt 7.2 dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine.
8.4. Die Zinsen werden auf 1 Cent kaufmännisch gerundet, berechnet von der Summe der Bundesschatzscheine mit gleicher Zinsperiode.
8.5. Sämtliche Zahlungen an den Gläubiger erfolgen auf das der Registerstelle bekanntgegebene Referenzkonto.
8.6. Die Schuldnerin verzichtet bei der Zahlung von Kapital und Zinsen auf das Recht auf Aufrechnung mit Forderungen gegen den Gläubiger.
9. Steuern
Alle Zahlungen von Kapital und alle Zahlungen oder Wiederveranlagungen von Zinsen erfolgen unter Beachtung steuer¬rechtlicher Bestimmungen. Von den fälligen Auszahlungsbeträgen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren werden von der Registerstelle die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder dieser Bedingungen für Bundesschatzscheine anfallenden Beträge wie beispielsweise die Kapitalertragsteuer von der Registerstelle einbehalten und an die empfangsberechtigte Stelle abgeführt.
10. Verjährung
Der sich aus den Bundesschatzscheinen ergebende Anspruch auf Zinsen verjährt drei Jahre, der Anspruch auf das Kapital dreißig Jahre nach Fälligkeit.
11. Rang
Die Bundesschatzscheine stellen direkte, unbesicherte, unbedingte und nicht nachrangige Verpflichtungen der Schuldnerin dar und stehen im gleichen Rang, ohne Bevorzugung untereinander, mit allen anderen unbesicherten Externen Schulden (wie nachstehend definiert), welche von Zeit zu Zeit ausstehen. Der Begriff „Externe Schulden“ bedeutet jede Verschuldung in der Form von Bundesanleihen, Bundesschatzscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Bundes.
12. Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen auf der Website www.bundesschatz.at. Eine Änderung dieser Adresse oder des Informationsmediums wird rechtzeitig auf dieser Website bekanntgegeben. Bei Ausübung der Rückkaufoption gemäß Punkt 7.1 (Call-Option 1) oder der Rückkaufoption gemäß Punkt 7.2 (Call-Option 2) durch die Schuldnerin erfolgt zusätzlich eine Bekanntmachung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (www.evi.gv.at) oder einer entsprechenden Nachfolge-Plattform.
13. Aufstockung und Reduzierung
Das Emissionsnominale dieser Bundesschatzscheine kann vom Bund nachträglich ohne Zustimmung der Gläubiger aufgestockt oder reduziert werden.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1. Auf diese Bedingungen für Bundesschatzscheine ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisnormen anzuwenden.
14.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit den Bundesschatzscheinen entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Wien, Innere Stadt.