Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Bundeswertpapieren der Republik Österreich
(Fassung vom 24. Jänner 2025)
Um die Lesbarkeit dieser Geschäftsbedingungen zu erleichtern, wurde auf das Gendern verzichtet. Alle personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
1. Geltungsbereich und Leistungsgegenstand
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen einer inländischen öffentlichen Einheit im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) („Kunde“) und der Republik Österreich („Bund“),vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, Seilerstätte 24, A-1010 Wien, FN 35060i, die im Namen und auf Rechnung des Bundes („Registerstelle“), handelt, zur Eröffnung, Nutzung und Führung eines Kontos bei der Registerstelle, über das Bundeswertpapiere der Republik Österreich erworben und verwaltet werden. Die AGB werden im für öffentliche Einheiten vorgesehenen Bereich auf der Website www.bundesschatz.at („Website“) zur Verfügung gestellt und können dort vom Kunden jederzeit eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Bei Eröffnung des Bundesschatz-Kontos wird der Kunde aufgefordert, die AGB zu akzeptieren, und ihm wird die Möglichkeit geboten, diese auszudrucken und dauerhaft zu speichern.
1.2. Das Leistungsangebot der Registerstelle umfasst die Eröffnung und Nutzung eines Online-Kundenportals, über das der Erwerb von Bundeswertpapieren, deren Bedienung und Verwaltung abgewickelt wird, insbesondere die Führung des Registers für Bundeswertpapiere („Register“) und des Registerkontos für den Kunden („Bundesschatz-Konto“). Das Bundesschatz-Konto dient dazu, Bundeswertpapiere, die der Kunde vom Bund erworben hat, einzutragen und zu verwalten. Die Registerstelle fungiert zudem als Zahlstelle für Bundeswertpapiere und wickelt für den Bund Erwerbs- und Verkaufsvorgänge im Zusammenhang mit Bundeswertpapieren ab. Sie hält weiters vom Kunden erworbene Bundeswertpapiere für diesen treuhändig.
1.3. Für den Erwerb von Bundeswertpapieren gelten zusätzlich zu diesen AGB die für das jeweilige Produkt maßgeblichen Wertpapierbedingungen für Bundeswertpapiere der Republik Österreich („Wertpapierbedingungen“). Diese sind im für öffentliche Einheiten vorgesehenen Bereich auf der Website www.bundesschatz.at in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht.
1.4. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen oder ergänzende Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von der Registerstelle ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2. Kontoeröffnung
2.1. Die Registrierung für ein Konto und dessen Nutzung setzt voraus, dass der Kunde, vertreten durch den bzw. die organschaftlichen Vertreter und/oder einen oder mehrere Prokuristen in vertretungsbefugter Anzahl, einen Antrag auf Eröffnung eines Bundesschatz-Kontos stellt. Der Vertreter muss bzw. die Vertreter müssen über eine ID Austria (mit Vollfunktion) verfügen („ID Austria“). Der Kunde ist verpflichtet, für die Registrierung einen entsprechenden Nachweis bzw. entsprechende Nachweise (beispielsweise durch einen Firmenbuchauszug) der Vertretungsbefugnis des bzw. der organschaftlichen Vertreter(s) und/oder Prokuristen zu erbringen.
2.2. Die Registrierung für ein Konto erfolgt ausschließlich elektronisch über die Website (www.bundesschatz.at). Im Zuge der Registrierung hat der Kunde wahrheitsgemäße Angaben über sämtliche vertragsrelevante Daten zu machen, die von der Registerstelle abgefragt werden sowie jene Unterlagen zu übermitteln, die von der Registerstelle angefordert werden. Die Übermittlung der angeforderten Unterlagen kann entweder im Wege der Kontoeröffnung mittels eines Uploads über das elektronische Postfach des Bundesschatz-Kontos („Konto-Postfach“) oder per E-Mail von der vom Kunden bekanntgegebenen E-Mail-Adresse an die in Punkt 4.2 dieser AGB genannte E-Mail-Adresse der Registerstelle erfolgen.
2.3. Im Rahmen der Registrierung ist zudem ein auf den Namen des Kunden lautendes Bankkonto bei einem in der EU ansässigen und zugelassen Kreditinstitut bekanntzugeben, über das sämtliche Zahlungen mit dem Kunden abgewickelt werden („Referenzkonto“).
2.4. Mit der Registrierung erklären der Kunde sowie seine organschaftlichen Vertreter und sichern zu, stets nur solche Geschäfte bzw. Geschäfte nur in jenem Umfang abzuschließen, zu denen sie nach den jeweils geltenden rechtlichen, gesetzlichen und internen Bestimmungen befugt sind und weiters, dass sämtliche, allenfalls auch gesetzliche Ermächtigungen sowie sämtliche Genehmigungen und Zustimmungen, beispielsweise die Zustimmung des Landtages oder des Gemeinderates, zum Abschluss des gegenständlichen Bundesschatz-Kontovertrages und der jeweiligen zukünftigen auf diesem Vertrag basierenden Dispositionen über Bundeswertpapiere bei deren Vornahme bzw. Unterfertigung vorliegen.
2.5. Das Anklicken der Box „Antrag einreichen“ am Ende des Online-Registrierungsprozesses gilt als Antrag des Kunden, ein Bundesschatz-Konto zu eröffnen, wobei der Antrag vom bzw. von den organschaftlichen Vertreter(n) und/oder Prokuristen des Kunden in vertretungsbefugter Anzahl freizugeben ist.
3. Vertragsabschluss
3.1. Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald die Registerstelle das Bundesschatz-Konto eröffnet und der Kunde darüber per E-Mail an die von ihm bekanntgegebene E-Mail-Adresse informiert wird.
3.2. Die Registerstelle ist berechtigt, die Eröffnung eines Bundesschatz-Kontos innerhalb von 10 Bankarbeitstagen ab vollständigem Erhalt der für die Kontoeröffnung notwendigen Informationen und Unterlagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Registerstelle hat den Kunden darüber an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse zu verständigen. Bankarbeitstage sind jene Tage, an denen die Kreditinstitute in Wien für Geschäfte aller Art geöffnet sind. Samstage und Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind keine Bankarbeitstage.
4. Vertragssprache und Kommunikation
4.1. Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. Dementsprechend werden die Informationen und Vertragsbedingungen in Deutsch mitgeteilt und für die Kommunikation mit dem Kunden während der Laufzeit des Vertrags wird Deutsch verwendet.
4.2. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und der Registerstelle erfolgt grundsätzlich über das elektronische Konto-Postfach des Kunden im Bundesschatz-Konto. Der Kunde gibt rechtsverbindliche Erklärungen und Aufträge über das elektronische Konto-Postfach ab. Dort können entsprechende Mitteilungen an die Registerstelle gesendet werden. Der Kunde kann rechtsverbindliche Erklärungen und Aufträge auch per E-Mail von der vom Kunden bekanntgegebenen E-Mail-Adresse an die E-Mail-Adresse der Registerstelle info@bundesschatz.at übermitteln, soweit dies in diesen AGB nicht ausgeschlossen wird oder darin nichts anders vorgesehen ist.
4.3. Die Registerstelle kann Mitteilungen an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse senden oder in das elektronische Konto-Postfach des Kundenkontos zustellen. Im letzteren Fall informiert die Registerstelle den Kunden zusätzlich über den Umstand der Hinterlegung einer Mitteilung im elektronischen Konto-Postfach mittels einer E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Weist die Registerstelle den Kunden auf eine im Bundesschatz-Konto hinterlassene Mitteilung per E-Mail hin, hat der Kunde sein Bundesschatz-Konto unverzüglich zu besuchen.
4.4. Im Falle von Bekanntmachungen gemäß den für ein Produkt maßgeblichen Wertpapierbedingungen für Bundeswertpapiere wird der Kunde darüber gemäß Punkt 4.3 dieser AGB informiert.
4.5. Postalische Erklärungen und Aufträge sind nur dann rechtswirksam, wenn die Kommunikation über die in Punkt 4.2 dieser AGB genannten Kommunikationsformen nicht möglich ist (etwa wegen Nichterreichbarkeit des Bundesschatz-Kontos aufgrund technischer Probleme oder einer Kontosperrung). In diesem Fall kann die Registerstelle vom Kunden die Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Identität und der Unterschriftsberechtigung der für ihn vertretungsbefugten und registrierten Person/en verlangen.
5. Verfügungsberechtigung
Zur Verfügung über das Bundesschatz-Konto ist lediglich der Kunde berechtigt. Der Kunde bevollmächtigt die in Punkt 2.1 dieser AGB genannten und dementsprechend im Bundesschatz-Konto registrierten Personen jeweils einzeln über das Bundesschatz-Konto zu verfügen. Jede dieser Personen ist berechtigt, im Online-Kundenportal des Bundesschatz-Kontos weiteren Personen ausdrücklich eine Verfügungsberechtigung über das Bundesschatz-Konto als Benutzer zu erteilen und ebenso wieder zu entziehen. Jede sohin verfügungsberechtigte Person hat ihre Identität mittels ID Austria nachzuweisen.
6. Erwerb von Bundeswertpapieren
6.1. Der Auftrag des Kunden zum Erwerb von Bundeswertpapieren erfolgt durch Überweisung eines Betrages („gewünschter Veranlagungsbetrag“) an die Registerstelle. Der Eingang des gewünschten Veranlagungsbetrages auf dem Geldkonto des Bundes gilt als Auftrag des Kunden Bundeswertpapiere erwerben zu wollen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kunde den Auftrag nicht mehr widerrufen. Die Registerstelle nimmt den Auftrag des Kunden durch Vornahme der Veranlagung an und weist danach das erworbene Bundeswertpapier im Bundesschatz-Konto des Kunden aus.
6.2. In der Zahlungsreferenz des Überweisungsauftrags für den gewünschten Veranlagungsbetrag hat der Kunde die Nummer des Bundesschatz-Kontos und die Zinsperiode anzugeben, zu der die Veranlagung erfolgen soll und die er aus den vom Bund angebotenen Zinsperioden auswählen kann. Gibt der Kunde keine Zinsperiode an, gilt die kürzeste im Bundesschatz-Konto des Kunden für den Einzahlungstag (Tag des Einlangens auf dem Geldkonto des Bundes) angegebene Zinsperiode als beauftragt. Weiters ist anzugeben, ob der am Ende der gewählten Zinsperiode zur Verfügung stehende Betrag (Kapital und Zinsen) von der Registerstelle auf das Referenzkonto ausbezahlt („Auszahlung“) oder wiederveranlagt („Wiederveranlagung“) werden soll. Gibt der Kunde in der Zahlungsreferenz nicht an, ob der am Ende der Zinsperiode zur Verfügung stehende Betrag ausbezahlt oder wiederveranlagt werden soll, gilt als vereinbart, dass der Kunde die Registerstelle beauftragt, den Betrag mit derselben Zinsperiode weiter zu veranlagen.
6.3. Ein Erwerb von Bundeswertpapieren und die Annahme eines Auftrags durch die Registerstelle setzen voraus, dass die Überweisung an die Registerstelle vom bekanntgegebenen Referenzkonto des Kunden auf das Geldkonto des Bundes erfolgt und die Nummer des Bundesschatz-Kontos des Kunden richtig und vollständig in der Zahlungsreferenz der Überweisung angegeben ist. Andernfalls überweist die Registerstelle den Einzahlungsbetrag auf jenes Bankkonto zurück, von dem der Einzahlungsbetrag überwiesen wurde, sofern dem nicht gesetzliche Verpflichtungen der Registerstelle oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6.4. Abweichend von Punkt 6.1 dieser AGB kann ein Erwerb von Bundeswertpapieren auch dadurch erfolgen, dass der Kunde die Registerstelle bis spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Ende der vereinbarten Zinsperiode eines laufenden Bundeswertpapiers statt einer Auszahlung oder einer Wiederveranlagung gemäß Punkt 7.1 dieser AGB den Erwerb eines anderen im Bundesschatz-Konto des Kunden angebotenen Bundeswertpapiers beauftragt.
6.5. Die Verzinsung der erworbenen Bundeswertpapiere erfolgt mit dem Zinssatz, der im Bundesschatz-Konto des Kunden für den Erwerbszeitpunkt für die jeweilige Zinsperiode angegeben wurde.
6.6. Die Registerstelle behält sich das Recht vor, innerhalb von zehn Bankarbeitstagen ab Erhalt des Auftrages des Kunden den Erwerb eines Bundeswertpapiers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im Falle einer Ablehnung eines solchen Auftrages wird die Registerstelle den Kunden darüber informieren.
7. Auszahlung und Wiederveranlagung von Bundeswertpapieren
7.1. Erteilt der Kunde in der Zahlungsreferenz des Überweisungsauftrags gemäß Punkt 6.2 dieser AGB oder durch entsprechende Auswahl der Option „Auszahlung“ über das Bundesschatz-Konto bis spätestens einen Bankarbeitstag vor Ablauf der Zinsperiode im Bundesschatz-Konto den Auftrag zur Auszahlung, macht er zum Ende der vereinbarten Zinsperiode vom Recht gemäß den jeweils gültigen Wertpapierbedingungen Gebrauch, das Bundeswertpapier an den Bund zu verkaufen. Die Registerstelle überweist dann das Kapital und die angefallenen Zinsen zum Ende der Zinsperiode automatisch auf das Referenzkonto des Kunden. Andere Auszahlungsformen, etwa auf ein anderes Bankkonto oder in Bargeld, sind ausgeschlossen.
7.2. Der Kunde kann über sein Bundesschatz-Konto auch Teilauszahlungen beantragen, soweit dies in den jeweils gültigen Wertpapierbedingungen vorgesehen ist.
7.3. Gilt gemäß Punkt 6.2 dieser AGB eine Wiederveranlagung als vereinbart oder wählt der Kunde bis spätestens einen Bankarbeitstag vor Ablauf der Zinsperiode über das Bundesschatz-Konto die Option „Wiederveranlagen“ aus, wird das zum Ende der Zinsperiode verfügbare Kapital samt angefallenen Zinsen (abzüglich Kapitalertragsteuer) für die vom Kunden gleichzeitig beauftragte Zinsperiode weiter veranlagt. Die Wiederveranlagung erfolgt zu den zum jeweiligen Bankarbeitstag gültigen und im Bundesschatz-Konto des Kunden angegebenen Zinsperioden und den damit verbundenen Zinssätzen. Der Antrag des Kunden wird durch die Registerstelle durch Vornahme der Wiederveranlagung angenommen.
7.4. Die Registerstelle ist berechtigt, Aufträge von Kunden betreffend eine Wiederveranlagung innerhalb von zehn Bankarbeitstagen ab Erhalt des Auftrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im Falle einer Ablehnung eines solchen Auftrages wird die Registerstelle den Kunden darüber informieren.
7.5. Von den fälligen Auszahlungsbeträgen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren werden von der Registerstelle die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder der Wertpapierbedingungen anfallenden Beträge wie beispielsweise Kapitalertragsteuer von der Registerstelle einbehalten und an die empfangsberechtigte Stelle abgeführt.
7.6. Macht der Kunde fehlerhafte oder unvollständige Angaben zum Referenzkonto, können keine Auszahlungen durchgeführt werden. Die Registerstelle wird den Kunden darüber im Wege der gemäß den in Punkt 4.3 dieser AGB vereinbarten Kommunikationsformen informieren. Auszahlungen werden erst durchgeführt, wenn der Registerstelle vom Kunden ein Referenzkonto ausdrücklich bekanntgegeben wurde.
7.7. Gibt der Kunde trotz Aufforderung durch die Registerstelle kein Referenzkonto bekannt, ist die Registerstelle berechtigt, für den ihr entstehenden Aufwand einen pauschalen Aufwandersatz von EUR 120 zu verrechnen, welcher dem Kunden von seinem im Bundesschatz-Konto ausgewiesenen Bundeswertpapier abgezogen wird. Weist das Bundesschatz-Konto nach Abzug des Aufwandersatzes einen Kontostand in Höhe von EUR 0 auf, kann es von der Registerstelle unverzüglich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist geschlossen werden.
8. Nutzung des Bundesschatz-Kontos und Stornorecht
8.1. Der Kunde kann sein Bundesschatz-Konto grundsätzlich zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr und 7 Tage die Woche nutzen. Die Registerstelle übernimmt keine Haftung für die jederzeitige technische Verfügbarkeit der Systeme. Die Registerstelle ist bemüht, Störungen der technischen Systeme unverzüglich nach Kenntnis davon zu beheben.
8.2. Der Kunde kann im Bundesschatz-Konto Informationen zu von ihm erworbenen Bundeswertpapieren abfragen und davon Ausdrucke erstellen. Schriftliche Kontoauszüge werden von der Registerstelle nicht erstellt.
8.3. Während Service- und Reparaturarbeiten des Online-Kundenportals ist die Nutzung des Bundesschatz-Kontos nicht möglich. Solche Arbeiten werden auf der Website www.bundesschatz.at, soweit sie im Vorhinein absehbar sind, mit angemessener Frist vorangekündigt.
8.4. Die Registerstelle ist berechtigt, die Buchung von Bundeswertpapieren jederzeit zu stornieren bzw. zu korrigieren, soweit dies infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen bei der Registerstelle liegenden Gründen, durch den diese fälschlich am Bundesschatz-Konto des Kunden ausgewiesen werden, angezeigt ist. Besteht ein Stornorecht der Registerstelle, kann sie die Verfügung des Kontoinhabers über gutgeschriebene Bundeswertpapiere verweigern.
9. Kontosperre
Die Registerstelle ist berechtigt, selbstständig und ohne vorherige Information den Zugang des Kunden zum Bundesschatz-Konto zu sperren, wenn dies aus Sicherheitsgründen objektiv gerechtfertigt ist oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Bundesschatz-Kontos besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn innerhalb kurzer Frist mehrmals nacheinander eine Kontoanmeldung mittels ID Austria misslingt. Die Registerstelle wird den Kunden von einer Sperre und deren Gründen unverzüglich nach erfolgter Sperre mittels E-Mail an die von ihm bekanntgegebene E-Mail-Adresse benachrichtigen, es sei denn, eine solche Benachrichtigung würde gegen gesetzlich oder behördlich angeordnete Geheimhaltungspflichten der Registerstelle verstoßen.
10. Übertragung und Verpfändung von Bundeswertpapieren
Der Kunde ist nicht berechtigt, Bundeswertpapiere zu verpfänden oder sonst an Dritte zu übertragen.
11. Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten sowie Haftung des Kunden
11.1. Der Kunde hat insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten zu beachten. Soweit er diesen nicht nachkommt, mindern sich oder entfallen gänzlich auch seine allenfalls gegen den Bund bestehenden Schadenersatzansprüche.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass seine Erklärungen vollständig und unverfälscht über die vereinbarte Kommunikation der Registerstelle gemäß Punkt 4.2 zugehen. Dazu hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verwendeten Computersysteme und Anwendungen (z.B. das Smartphone und dazugehörige Applikationen) eine einwandfreie Übermittlung und einen einwandfreien Empfang der wechselseitigen Erklärungen gewährleisten. Insbesondere sind dafür die Computersysteme, Smartphones und Anwendungen auf Viren mit aktuellen Verfahren/Werkzeugen regelmäßig zu überprüfen und diese durch dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitseinrichtungen und -anwendungen zu schützen. Der Kunde ist weiters verpflichtet, der Registerstelle einen ihm bekanntgewordenen Missbrauch seiner Daten, insbesondere der ID Austria des Kunden oder organschaftlichen Vertreters gemäß Punkt 2.1 dieser AGB sofort per E-Mail an die in Punkt 4.2 dieser AGB genannte E-Mail-Adresse oder telefonisch unter der auf der Website www.bundesschatz.at veröffentlichen Telefonnummer mitzuteilen.
11.3. Der Kunde hat der Registerstelle Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail-Adresse, seines Sitzes, seiner PEP-Eigenschaft und seiner Sektorzuordnung unverzüglich bekanntzugeben. Diese Änderungen sind vom Kunden im Bundesschatz-Konto vorzunehmen.
11.4. Weiters hat der Kunde das Erlöschen oder Änderungen der Vertretungsbefugnis organschaftlicher Vertreter, Prokuristen und sonstiger verfügungsberechtigter natürlicher Personen unverzüglich der Registerstelle im Rahmen der Benutzerverwaltung im Online- Kundenportal des Bundesschatz-Kontos durch Mitteilung über das elektronische Konto-Postfach oder per E-Mail von der vom Kunden bekanntgegebenen E-Mail-Adresse an die in Punkt 4.2 dieser AGB genannte E-Mail-Adresse der Registerstelle bekannt zu geben. Es ist zudem ein Nachweis der geänderten Vertretungs- bzw. Verfügungsbefugnis durch geeignete Urkunden gemäß Punkt 2.1 zu erbringen. Die Mitteilungspflicht des Kunden gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.
11.5. Abweichend von Punkt 4.5 dieser AGB hat der Kunde darüber hinaus, ausschließlich vertreten durch seine organschaftlichen Vertreter und/oder Prokuristen in vertretungsbefugter Anzahl, der Registerstelle Änderungen des Referenzkontos unverzüglich schriftlich (durch eigenhändig unterfertigte Erklärungen des Kunden, die der Registerstelle per Post zugestellt werden, oder qualifiziert elektronisch signierte Erklärungen) bekanntzugeben. Änderungen des Referenzkontos können für Auszahlungen an den Kunden nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Kunde mindestens zehn Bankarbeitstage vor dem nächsten Auszahlungstermin der Registerstelle ordnungsgemäß bekanntgibt.
11.6. Der Kunde ist verpflichtet, der Registerstelle auf Nachfrage Kopien jener Urkunden zu übermitteln, aus denen die Mittelherkunft, die bekanntgegebenen Änderungen des Namens, der Firma, des Sitzes, des Umfangs der Vertretungsbefugnis vertretungsbefugter Personen oder der Person des Vertreters und der Steueransässigkeit (Steuerstatus) ersichtlich sind.
11.7. Der Kunde hat der Registerstelle den Verlust sowie jede für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Bund relevante Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden oder den durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingetretenen Verlust der Verfügungsbefugnis des Kunden über die im Bundesschatz-Konto ausgewiesenen Bundeswertpapiere unverzüglich per E-Mail von der vom Kunden bekanntgegebenen E-Mail-Adresse an die in Punkt 4.2 dieser AGB genannte E-Mail-Adresse der Registerstelle anzuzeigen.
11.8. Solange der Registerstelle vom Kunden keine neue E-Mail-Adresse bekanntgegeben wird, gelten sämtliche Erklärungen der Registerstelle an den Kunden, die an die bekannte E-Mail-Adresse abgesendet werden, als zugestellt.
11.9. Der Kunde hat auf Aufforderung der Registerstelle unverzüglich sämtliche Informationen zu erteilen, Urkunden zu übermitteln und sonstige Nachweise beizubringen, die erforderlich erscheinen, um der Registerstelle die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen.
12. Entgelt, Kosten und Steuern
12.1. Die Kontoeröffnung, -nutzung und -führung eines Bundesschatz-Kontos sowie der Erwerb, die Verwaltung und die Auszahlung von Bundeswertpapieren erfolgen unentgeltlich.
12.2. Bankspesen, die vom Kreditinstitut des Kunden, welches das Referenzkonto führt, verrechnet werden, sind vom Kunden selbst zu tragen. Das gilt auch für Telefonkosten und Kosten für den E-Mail-Account des Kunden bei seinem Internetprovider, seine Hardware und seine Software und sämtliche damit verbundenen Kosten.
12.3. Steuern, wie insbesondere die Kapitalertragsteuer, sonstige gesetzliche Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung gehen zulasten des Kunden, wenn nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde oder zwingendes Recht eine andere Vorgehensweise vorschreibt.
13. Änderungen der AGB
Änderungen dieser AGB werden dem Kunden spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. In diesem Angebot werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen der AGB und die dazu vorgeschlagenen Änderungen in einer Gegenüberstellung dargestellt. Die Zustimmung des Kunden zu den vorgeschlagenen AGB-Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Registerstelle vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der angebotenen Änderungen kein Widerspruch des Kunden, vertreten durch die organschaftlichen Vertreter und/oder Prokuristen in vertretungsbefugter Anzahl, einlangt. Darauf wird die Registerstelle den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung werden dem Kunden über das elektronische Konto-Postfach zugestellt. Ab Zustellung können das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung durch die Registerstelle nicht mehr abgeändert werden. Im elektronischen Konto-Postfach kann der Kunde das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung sowohl elektronisch speichern als auch ausdrucken. Über die Zustellung in das elektronische Konto-Postfach wird der Kunde gesondert per E-Mail an die von ihm bekanntgegebene E-Mail-Adresse informiert.
14. Haftung
14.1. Der Bund haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses Punktes 14 für Schäden, die dem Kunden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Registerstelle bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis, auf die diese AGB zur Anwendung kommen, entstehen. Dies gilt auch für Dritte, soweit diese von der Registerstelle zur Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden beauftragt wurden.
14.2. Eine Haftung des Bundes ist für Schäden (direkte, indirekte Schäden und Folgeschäden) ausgeschlossen, soweit diese aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden oder aus der Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten resultieren.
14.3. Darüber hinaus hat der Bund nur für solche Schäden einzustehen, die durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Fehlverhalten, das der Registerstelle zurechenbar ist, dem Kunden entstehen und sich dieses Fehlverhalten aus der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ergibt. Die Haftung des Bundes ist in jedem Einzelfall gegenüber dem Kunden mit der Höhe des veranlagten Betrags begrenzt.
14.4. Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Kunde mittelbar oder unmittelbar infolge von Zufall oder höherer Gewalt oder anderer ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die die Registerstelle keinen Einfluss nehmen kann (beispielsweise Krieg; Terroranschläge; Aufstand; Streik; Unfälle, Brand, Überschwemmung und andere Elementarereignisse; behördliche Maßnahmen; Fehler oder Störungen oder Betriebseinschränkungen von Netzwerken und IT-Systemen; Stromausfall), zugefügt werden, und für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Registerstelle oder dem Bund aufgrund nationaler oder europäischer Rechtsvorschriften gesetzliche Verpflichtungen auferlegt werden. Der Bund haftet ebenso wenig für Schäden, die aus dem Verhalten resultieren, die Finanzinstituten oder sonstigen Dritten zuzuschreiben sind.
14.5. Soweit der Bund für Schäden einzustehen hat, die dem Kunden durch einen Fehler in Einrichtungen der Registerstelle zur automatisierten Datenverarbeitung verursacht wurden, ist seine Haftung je Kunde der Höhe nach mit jeweils dem veranlagten Betrag höchstens jedoch mit EUR 20.000 sowie für alle Schäden aller Kunden aus einem derartigen Ereignis („Gesamtschaden“) mit dem Gesamtbetrag aller verlangten Beträge höchstens jedoch mit insgesamt EUR 2.000.000 („Höchstgrenze“) begrenzt, es sei denn, das Ereignis wurde von der Registerstelle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.
15. Beendigung der Geschäftsbeziehung und ihre Rechtsfolgen
15.1. Ordentliche Kündigung
15.1.1. Sofern keine Bundeswertpapiere im Bundesschatz-Konto des Kunden gutgeschrieben sind, kann der Kunde das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos kündigen.
15.1.2. Sofern keine Bundeswertpapiere im Bundesschatz-Konto des Kunden gutgeschrieben sind, kann die Registerstelle, namens des Bundes, das Vertragsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen.
15.1.3. Ist ein Bundeswertpapier im Bundesschatz-Konto des Kunden gutgeschrieben, können sowohl der Kunde als auch die Registerstelle das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Ende der vereinbarten Zinsperiode des Bundeswertpapiers ordentlich kündigen. Für diesen Fall gilt als vereinbart, dass der Kunde zum Ende der vereinbarten Zinsperiode von seinem Rückverkaufsrecht gemäß den jeweils gültigen Wertpapierbedingungen Gebrauch macht. Sind mehrere Bundeswertpapiere im Bundesschatz-Konto gutgeschrieben, wird die Kündigung wirksam, sobald die letzte vereinbarte Zinsperiode endet und der Kunde sämtliche betroffenen Bundeswertpapiere an den Bund verkauft hat. Die Registerstelle zahlt den Kapitalbetrag und die zustehenden Zinsen zum Ende der vereinbarten Zinsperioden auf das Referenzkonto des Kunden aus.
15.1.4. Eine Kündigung durch die Registerstelle erfolgt im elektronischen Konto-Postfach des Kunden, wobei der Kunde darüber mittels einer E-Mail an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse informiert wird. Eine Kündigung durch den Kunden kann durch eine der in Punkt 4.2 dieser AGB vereinbarten Kommunikationsformen erfolgen.
15.2. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
15.2.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher es einer Partei unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis aufrecht zu halten, oder wenn dies sonst sachlich gerechtfertigt ist, kann die betroffene Partei das Vertragsverhältnis oder einzelne Teile davon außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Registerstelle kann die außerordentliche Kündigung auch mit Wirksamkeit zu einem einige Tage später gelegenen Termin aussprechen, wenn dies technisch nicht anders möglich ist. Ist zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung zumindest ein Bundeswertpapier im Bundesschatz-Konto des Kunden gutgeschrieben, ist der Bund berechtigt, das betroffene Bundeswertpapier mit sofortiger Wirkung vom Kunden zurückzukaufen. In diesem Fall zahlt die Registerstelle dem Kunden 100% des Nennwertes und die bis zum Beendigungszeitpunkt zustehenden anteiligen Zinsen auf das Referenzkonto des Kunden aus.
15.2.2. Ein wichtiger Grund, der den Bund zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a. eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund bzw. der Registerstelle gefährdet ist;
b. der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder für die Geschäftsverbindung oder für die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen der Registerstelle wesentliche Umstände macht (z.B. bei Kontoeröffnung verschweigt auf fremde Rechnung zu handeln) und der Bund bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse bzw. Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte;
c. die Registerstelle zur Beendigung der Geschäftsbeziehung gesetzlich verpflichtet ist oder zur Erfüllung gesetzlicher oder regulatorischer Pflichten gegenüber Dritten der Mitwirkung des Kunden bedarf und der Kunde seine aus der Geschäftsbeziehung mit dem Bund resultierenden Mitwirkungs-/Informationspflichten verletzt (z.B. gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz, dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz).
15.2.3 Ein wichtiger Grund, der den Kunden zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a. aufgrund wesentlicher technischer Störungen im Bereich der Registerstelle die Führung und Verwaltung des Bundesschatz-Kontos für den Kunden nicht mehr möglich ist;
b. die ID Austria gänzlich eingestellt und dadurch die Führung und Verwaltung des Bundesschatz-Kontos für den Kunden nicht mehr möglich ist.
15.2.4. Punkt 15.1.4 gilt für außerordentliche Kündigungen des Vertragsverhältnisses sinngemäß.
15.3. Weitere Rechtsfolgen einer Kündigung
15.3.1. Nach Zugang einer rechtmäßigen Kündigung bei der anderen Partei kann der Kunde keine neuen Bundeswertpapiere für das von der Kündigung betroffene Bundesschatz-Konto erwerben oder Wiederveranlagungen vornehmen. Dies gilt auch nach Bekanntgabe der gänzlichen Einstellung der Ausgabe eines Bundeswertpapiers gemäß den jeweiligen Wertpapierbedingungen. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses schließt die Registerstelle das Bundesschatz-Konto des Kunden.
15.3.2. Diese AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung des Bundesschatz-Kontos weiter.
16. Datenschutz
Die Registerstelle unterliegt den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) und des österreichischen Datenschutzgesetzes („DSG“) in der jeweils geltenden Fassung. Nähere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung auf der Website www.bundesschatz.at.
17. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume der Registerstelle.
18. Anwendbares Recht
Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Bund gilt österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen.
19. Gerichtsstand
Klagen gegen den Bund können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Registerstelle erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Bundes gegen den Kunden maßgeblich, wobei der Bund berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.